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Erbrecht Pflichtteil 2

3. Juni 2018 20:48 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch.

Guten Tag,

Folgende Fragestellung:

Meine Mutter hatte im Jahr 2000 nochmals geheiratet, dieser Mann aus zweiter Ehe verstarb im Jahr 2009, mit ihm hat sie noch einen Sohn bekommen der diesen Monat 18 Jahre alt wird. Des weiteren habe ich noch einen richtigen Bruder.
Damals waren ca. folgende Vermögenswerte vorhanden:
Immobilien 400000€
Barvermögen 100000€
also ca. eine halbe Millionen € gesamt.
Da ich mit meiner Mutter keinen Kontakt mehr habe, würde ich evtl., meinen Pflichtteil einfordern.
Falls dieser mir zusteht, wie hoch würde er bei dieser Konstellation ausfallen?

Mit freundlichen Grüßen

3. Juni 2018 | 21:16

Antwort

von


(345)
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: https://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Der Pflichtteil stünde Ihnen zu falls Ihre Mutter Sie per Testament oder Erbvertrag enterben würde. Der Anspruch beträgt gemäß § 2303 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erdteils und ist ein reiner Geldanspruch.Wenn Ihre Mutter verwitwet versterben würde, dann wären die drei Kinder jeweils gesetzliche Erben.

Ihr Pflichtteil wäre dann die Hälfte Ihred gesetzlichen Erdteils, also ein Sechstel des Nachlasses in Geld. Bei 500.000 € Nachlass wären das dann 83.333 €.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Winkler
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Lars Winkler

ANTWORT VON

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