Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben u.U. einen Pflichtteilsergänzungssanspruch gem. § 2325 BGB
gegen Ihre Vater. Ich gehe davon aus, dass die Übertragung im Wege der Schenkung erfolgt ist. Entscheidend ist dann, ob Ihre Eltern zu diesem Zeitpunkt verheiratet waren und ob bzw. wann die Ehe ggf. vor dem Tod der Mutter geendet hat.
§ 2325 Abs. 3, 1. HS. BGB
lässt eine Schenkung unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind. Dies ist nach überwiegender (aber streitiger) Rechtsauffassung der Fall, wenn Ihre Eltern 1990 noch nicht verheiratet gewesen wären.
§ 2353 Abs. 3, 2. HS BGB
enthält aber eine Sonderregel für Ehegatten: ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Ist Auflösungsgrund der Tod des Erblassers sind folglich alle von ihm bis dahin während der gesamten Ehe an seinen Ehegatten gemachten Schenkungen ergänzungspflichtig.
Sofern es auf eine genaue Berechnung der Frist oder eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen ankommen sollte, empfehle ich Ihnen eine zusätzliche anwaltliche Beratung und ggfls. anwaltliche Vertretung. Ich stehe Ihnen dazu unter den angegebenen Kotaktdaten gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 07.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
07.05.2009 | 10:58
Meine Eltern waren seit 1963 verheiratet bis zum Tod meiner Mutter.
Ich verstehe Ihre Anwort dann so:
Die Frist von 10 Jahren hat nie begonnen da meine Eltern stets verheiratet waren.
Gilt meine Mutter dann als Alleineigentümerin für den Pfichtteil?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.05.2009 | 15:28
In diesem Fall können Sie nach Ihrer Schilderung den Betrag zusätzlich zum Pflichtteil verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der übetragene Hausanteil dem Nachlass hinzugerechnet wird. Rechnerisch ergibt dies gesamt den Betrag, als ob die Mutter Alleineigentümerin gewesen wäre. Die Zehn-Jahres-Frist lief während der Ehe Ihrer Eltern nicht.
Mit freundlichem Gruß