Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sofern Ihr Ehemann in das Grundbuch als hälftiger Eigentümer eingetragen worden ist, gehört zu seinem Vermögen folglich auch die Hälfte das Hauses, unabhängig davon, wie das Haus in die Ehe gebracht worden ist.
Im Falle seines Todes würde dann sein Kind entweder die Hälfte oder aber bei einer Enterbung ein Viertel des Nachlasses beanspruchen können.
Praktischerweise sollte Ihr Mann Ihnen aber testamentarisch das Haus als Vermächtnis überlassen, sodass Sie ggf. noch mittels einer Ausgleichszahlung das Haus weiter besitzen können. Auch sollten Sie sich ein lebenslanges dingliches Wohnrecht eintragen lassen.
Das Beste wäre es aber, wenn dieser nicht im Grundbuch stehen würde, dass sie gar keinen Ansprüchen seines Kinder ausgesetzt wären.
Auch hinsichtlich der Vermögen auf den Gemeinschaftskosten würde dem Kind dann ein Anteil zustehen, meist von der Hälfte der Summen den jeweiligen Anteil (1/2 oder 1/4).
Auch hier wäre die einzige Möglichkeit, dass die gemeinsamen Konten aufgelöst werden und die Konten lediglich auf Ihren Namen laufen, wobei das Geld Ihres Ehemannes dennoch zur Erbmasse gehört, unabhängig davon, ob es auf Ihrem Konto liegt oder nicht.
zumindest aber wäre es in dem Augenblick vorteilhaft, wenn Sie mehr als die Hälfte des Vermögens besitzen, sodass dieses nicht einfach durch 2 geteilt werden würde, sondern das Kind die Höhe des Geldes des Vaters auf diesen Konten nachweisen müsste.
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