Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass es sich bei der Adoption um eine solche nach § 1772 BGB
handelt. So wird zwar der Volljährige adoptiert, es gelten aber die Regelungen der Minderjährigenadoption. In diesem Fall wird der Adoptierte dem leiblichen Kind gleichgestellt. Demnach würde der adoptierte Sohn als Ihr Bruder beim Tod Ihrer Großmutter mit gleicher Quote erben.
Liegt eine Erwachsenenadoption vor (§ 1770 BGB
), besteht kein Erbrecht des Adoptierten in der von Ihnen genannten Konstellation.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Viele dank Herr Krueckeneyer,
für Ihre schnelle Rückmeldung.
Nach welchem Paragraph er adoptiert wurde, weiß ich leider so auch nicht. Aber das steht doch dann bestimmt auf der Adoptionsurkunde oder wo kann man das erfragen?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ob eine Erwachsenenadoption oder eine Erwachsenenadoption nach Paragraph 1772 BGB vorliegt, sollte sich aus den Unterlagen ihres Vaters ergeben. Sollten Sie keine Möglichkeiten haben auf dieser Unterlagen zu zu greifen, können Sie versuchen Auskunft vom Amtsgericht über die Unterlagen zu erhalten. Sie müssten dazu aber angeben dies zur Verfolgung ihrer Erbrechte zu benötigen.
Sollten Sie weitere Nachfragen haben Oder anwaltliche Hilfe benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit Freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt