Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie nach § 1592 BGB
Vater des 16jährigen sind, steht dieser als Ihr Abkömmling auf einer Stufe mit dem 10monatigen Kind, da der Gesetzgeber sämtliche Kinder, egal ob ehelich oder nicht gleich behandelt. Wenn Sie mit Ihrer neuen Partnerin verheiratet sind, erbt diese die Hälfte, Ihre beiden Kinder jeweils ein Viertel. Wenn Sie mit dieser nicht verheiratet sind, kann sie nur mittels "gewillkürter Erbfolge", also mit Testament o.ä. erben, sonst würden die beiden Kinder jeweils hälftig erben. Die Erbenstellung wird durch die Minderjährigkeit grundsätzlich nicht berührt.
Erben kann man aber erst nach dem Erbfall, also nach dem Tode - vorherige Erbansprüche gibt es nicht, es sei denn, Sie möchten eine vorweggenommene Erbfolge. Aber ohne Ihr Einverständnis geht in diesem Zusammenhang nichts.
Sie können Ihr Testament jederzeit durch ein neues widerrufen. Damit Ihr letzter Wille auf jeden Fall berücksichtigt wird, empfiehlt sich die Konsultation eines Notars. Durch ein solches Testament können Sie den 16jährigen enterben und auf seinen Pflichtteil verweisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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25.07.2006
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19:13
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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