Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Ihre Tochter kann sich aus der Haftung aus dem Darlehensvertrag mit der Bank im Aussenverhältnis nicht befreien; sie kann aber durch eine Erbteilsübertragung nach § 2033 Abs. 1
iVm. § 1922 Abs. 2 BGB
eine Haftungsfreistellung im Innenverhältnis erreichen. Als Mieterbin ist Ihre Tochter - zusammen mit den anderen Miterben - in die Rechtsstellung des verstorbenen Vertragspartners der Bank eingetreten und damit Kreditnehmer geworden und haftet folglich auch gesamtschuldnerisch gegenüber der Bank.
Die Übertragung eines Miteigentumsanteiles an dem Haus würde insoweit nichts an dieser Rechtsstellung und der Haftung ändern. Dies wäre überdies wegen § 2033 Abs. 2 BGB
nicht möglich. Ein Miterbe kann in einer bestehenden Erbengemeinschaft nämlich nicht über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil an solchen Gegenständen verfügen. Er kann hingegen über den Erbeteil als solchen, also über seine ideelle quotale Berechtigung an dem Gesamthandsvermögen verfügen. Diese Übertragung muss notariell beurkundet werden, vgl. § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB
.
Die Rechtsfolge der Übertragung ist der Eintritt des Erwerbers in die vermögensrechtliche Stellung des Miterben ohne dabei aber dessen Stellung als Miterbe zu übernehmen. Da der Verkäufer (Übertrager) seine Stellung als Miterbe durch die Übertragung nicht verliert, haftet er im Aussenverhältnis zusammen mit dem Erwerber gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten. Im Innenverhältnis zum Verkäufer ist der Käufer aber dann nach § 2378 Abs. 2 BGB
verpflichtet, diese Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dies sollte in den notariellen Übertragungsvertrag deutlich aufgenommen werden.
Also ist zwar eine Haftung im Außenverhältnis - und damit gegenüber der Bank - auch nach Übertragung des Erbteils gegeben und nicht zu verhindern. Allerdings besteht nach Übertragung ein Freistellungsanspruch gegen den Erwerber des Erbteils im Innenverhältnis.