Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Miteigentumsanteil kann nach § 1066 BGB
auch mit einem Nießbrauch belastet werden. Zum Zeitpunkt des Versterbens von EF und Ihrer Mutter war das Grundstück daher nur hinsichtlich des Miteigentums für Tochter 2 mit dem Nießbrauch für E belastet. Danach bestand bei Tochter 2 hinsichtlich des Miteigentumsanteils zu 50% eine Belastung mit dem Nießbrauch und hinsichtlich des Miteigentums zu 50 % zu Gunsten von E betsand keine Belastung.
Durch die erneute Übertragung an Tochter 2 bezüglich des Anteils von E wurde diese zweite Hälfte auch mit einem Nießbrauch belastet.
Bei der Berechnung eines möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs im Fall des Versterbens von E sind daher die zwei unterschiedlichen Zeiträume 1994 und 2010 hinsichtlich des Nießbrauchs zum jeweils hälftigen Miteigentum zu berechnen.
Etwas anderes würde gelten, falls in dem zweiten Schenkungsvertrag das ursprüngliche Nießbrauchsrecht, welches das Miteigentum von Tochter 2 belastet aufgehoben und zum gesamten Eigentum an dem Grundstück bestellt worden wäre. Dann wäre aus dem gesamten Grundstückswert zum Zeitpunkt 2010 der Nießbrauch zu berechnen. Hier wäre der notarielle Vertrag genau zu prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
Georg-Schumann-Str. 14
01187 Dresden
Tel: 03513324175
Web: http://www.familienrecht-streit.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Carolin Richter
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort. Dennoch hätte ich noch ein Frage.
Ich glaube, das Sie etwas nicht richtig verstanden habe. Bzw. vielleicht verstehe ich noch etwas nicht.
1994 wurde auf beiden 1/2 also auf der Gesamten Immobile ein Nießbrauch i.H.v.56400DM ( 28.200 € ) eingetragen. Für "E" und aufschiebend bedingt für "EF".
Nun geht nach Tod 2007 von "TOCHTER1" 1/2 zurück "E" und diese 1/2 gehen 2010 unter Nießbrauch ( 37.000/2 = 18.500 € ) an "TOCHTER2", welche somit alleinige Eigentümerin wird.
In der 2. Schenkungsurkunde von 2010 heisst es: Grundstück ist wie folgt belastet: Nießbrauch für "E" lastend auf 1/2 von "TOCHTER2"
Des Weiteren wird ein Nießbrauch vereinbart der wie folgt lautet:
Der Veräußerer "E" behält sich auf seine Lebensdauer den Nießbrauch an dem übertragenen Hälfteteil wie folgt vor...........
Kommt der volle Wert von 1994 zum Tragen oder nur die Hälfte und welcher Wert wäre von 2010 anzusetzen?
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gern wie folgt:
Für die Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruch ist nur noch der Nießbrauch für E maßgeblich, da der Nießbrauch für EF bereits gelöscht ist.
Der zu berücksichtigende Wert des Nießbrauchs setzt sich aus dem hälftigen Miteigentum, welches 1994 übertragen wurde und aus dem hälftigen Miteigentum, welches 2010 übertragen wurde zusammen. Wenn 1994 für die gesamte Immobilie für "beide Nießbräuche" der Wert von 28.200,00 € berechnet wurde, wird dieser hälftig in Höhe von 14.100,00 € angesetzt. Ebenso ist 2010 zu verfahren. Da hier noch das übrige 1/2 übertragen wurde, wird ebenfalls der hälftige Nießbrauchswert von 18.500,00 € angesetzt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen