Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Mit dem Erbfall geht das Vermögen als Ganze "automatisch" auf die Erben über, § 1922 I BGB
.
Wer Erbe geworden ist, richtet sich zunächst danach, ob ein Testament ( oder ein Erbvertrag ) vorliegt. Da Sie davon nichts erwähnen, gehe ich davon aus, dass keine solche letztwillige Verfügung vorliegt. Dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die Erbengemeinschaft bildet sich dann also aus den Kindern und dem Ehemann, §3 1924,1931 BGB
. Die Erbengemeinschaft ist eine sog. Gesamthandsgemeinschaft, d.h. sie kann nur gemeinschaftlich über Nachlasswerte verfügen.
Sofern der Ehemann also Kontoverfügungen ohne vorherige Abstimmung mit den weiteren Erben vornimmt, handelt er rechtswidrig. Sie sollten den Ehemann schriftlich auffordern ,sich jeglichen Verfügungen über Nachlasswerte zu enthalten.
Auch die Banken sollten schriftlich informiert werden, dass Kontoverfügungen nur gemeinschaftlich durch die Mitglieder der Erbengemeinschaft vorgenommen werden dürfen. Rechtlich folgt die Befugnis zur gemeinschatlichen Verwaltung des Nachlasses aus § 2038 BGB
.
Damit sollte der Nachlass zunächst ausreichend gesichert sein. Die Banken machen sich schadensersatzpflichtig, wenn sie dennoch unberechtigterweise Verfügungen durchführen. Die Vollmacht berechtigt allenfalls zur Tilgung von Verbindlichkeiten, die vor dem Erbfall bereits vorlagen.
Als künftige Legitimation gegenüber Banken sollten Sie in der Tat eine Erbschein beantragen. Dies sollte am besten ein gemeinschaftlicher Erbschein gem. § 2357 BGB
. Dazu sollten Sie sich an einen Notar Ihres Vertrauens wenden, der den Erbschein für Sie beantragt und die Unterlagen dafür zusammenstellt.
Nach diesen Maßnahmen sollte die Erbengemeinschaft sich dann zusammensetzen und bestimmen, wie die Verwaltung des Nachlasses erfolgen soll. So kann es sinnvoll sein, ein Konto einzurichten von dem die dringensten Nachlassverbindlichkeiten bezahlt werden. Dann wird der Nachlass entsprechend den Anteilen aufgeteil und die Erbengemeischaft damit auseinandergesetzt.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben und stehe Ihnen auch für weitere Beratung/Vertretung gern zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht