Sehr geehrter Fragesteller,
Sorry, aber die Antwort ist nicht eingestellt!
Sehr geehrter Fragesteller,
warum die Antwort nicht eingestellt war ist mir unklar, vielleicht waren zwei Fenster geöffnet und nur ich habe das falsche geschlossen.
Nochmals meine gestrige Antwort:
Der Nachlass asl solcher kann nicht Partei in einem Prozess sein, da er nicht rechtsfähig ist. Das gleiche gilt für die Erbengemeinschaft.
Ist ein Nachlassgläubiger auch selbst Miterbe, kann er vor Teilung gegenüber den übrigen Miterben die sogenannte Gesamtschuldklage erheben. Allerdings vermindert um den Anteil, welcher seinen eigenen Erbquote entspricht. Nach Karls NJW-RR 05, 1317
kommt auch die Gesamthandsklage in Betracht.
Nach Teilung können Sie jeden Miterben als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag seiner Forderung abzüglich des auf Ihren eigenen Bruchteil entfallenden Betrages in Anspruch nehmen.
Die Durcführung einer solchen Klage sollten Sie einem Kollegen überlassen, welcher im Erbrecht zuhause ist.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin