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Erbengemeinschaft/Forderung gg. Nachlass

29. Januar 2007 18:52 |
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Erbrecht


Bin Mitglied einer Erbengemeinschaft und habe Forderungen gegen den Nachlass durch Schwerstpflege des Erblassers und Auslagen nach dessen Tod, z.B. wg. Beerdigungskosten, fortlaufende Hypotheken. Der Rest der Erbengemeinschaft lehnt einen Ausgleich aus dem Nachlass ab und handelt damit u.a. gegen anderslautende Zusagen vor Tod des Erblassers. Da diese nur mündlich waren, komme ich also um eine Feststellungsklage hinsichtlich meiner Ansprüche nicht umhin.

Meine Frage - klage ich gegen den Nachlass bzw. die Erbengemeinschaft, klage ich folglich auch gegen mich selbst. Persönlich aber habe hege ich keinen Widerspruch gegen meine legitimen Forderungen und kann mich folglich nicht selbst innerhalb meines Bruttoanteils am Nachlass verklagen. Wie ist das Handling bei dieser Konstellation?

Sehr geehrter Fragesteller,

Rückfrage vom Fragesteller 29. Januar 2007 | 19:14

Sorry, aber die Antwort ist nicht eingestellt!

Ergänzung vom Anwalt 30. Januar 2007 | 09:18

Sehr geehrter Fragesteller,

warum die Antwort nicht eingestellt war ist mir unklar, vielleicht waren zwei Fenster geöffnet und nur ich habe das falsche geschlossen.

Nochmals meine gestrige Antwort:

Der Nachlass asl solcher kann nicht Partei in einem Prozess sein, da er nicht rechtsfähig ist. Das gleiche gilt für die Erbengemeinschaft.

Ist ein Nachlassgläubiger auch selbst Miterbe, kann er vor Teilung gegenüber den übrigen Miterben die sogenannte Gesamtschuldklage erheben. Allerdings vermindert um den Anteil, welcher seinen eigenen Erbquote entspricht. Nach Karls NJW-RR 05, 1317 kommt auch die Gesamthandsklage in Betracht.

Nach Teilung können Sie jeden Miterben als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag seiner Forderung abzüglich des auf Ihren eigenen Bruchteil entfallenden Betrages in Anspruch nehmen.

Die Durcführung einer solchen Klage sollten Sie einem Kollegen überlassen, welcher im Erbrecht zuhause ist.

Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.

Mit freundlichen Grüssen


RA Oliver Martin

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