Sehr geehrter Fragesteller,
die Frist der Ausschlagung beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in welchem Sie von dem Erbe erfahren haben, nicht mit denm Tod des Erblassers. Sollten Sie sich also innerhalb dieser Frist noch befinden, können Sie noch ausschlagen. Dieser Fristbeginn gilt auch für Ihren Bruder.
Notgeschäftsführung:
Sie sind, sollte sich ihr Bruder nicht bei ihnen melden, im Rahmen der Notgeschäftsführung nicht nur berechtigt sondern sogar verpflichtet die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen ohne Mitwirkung der anderen Miterben durchzuführen.
Dabei sind die notwendigen Maßnahmen solche, die der ordnungsgemäßen Verwaltung des gesamten Nachlasses dienen. In Ihrem Fall die Kündigung der Wohnung und wohl auch die Veräußerung einzelnen oder aller Nachlassgegenstände um Verbindlichkeiten des Erblassers zu begleichen. Art und Umfang der Maßnahmen sind vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu entscheiden. Genauer kann ich aufgrund der fehlenden Kenntnis der Umstände/Vermögenslage etc. nicht darauf eingehen.
Ein notarielles Inventarverzeichnis müssen Sie nicht anfertigen. Ein solches ist aber dann zu empfehlen, wenn entweder Streit über den Umfang des Nachlasses mit den Miterben zu erwarten ist oder wenn Sie wegen Überschuldung Ihre Haftung auf den Wert des Nachlasses beschränken wollen. Bei rechtzeitiger Errichtung entfaltet das Inventarverzeichnis gegenüber den Nachlassgläubigern eine Vermutung dahingehend, dass außer den im Inventar angegeben Gegenständen zum Zeitpunkt des Erbfalls keine weiteren vorhanden waren.
Sollte Ihr Bruder die Erbschaft ausschlagen fällt gem § 1953 BGB
, die Erbschaft demjenigen an, der Erbe wäre, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht gelebt hätte. In Ihrem Fall, würden somit die Kinder Ihres Bruders zu Erben werden. Diese hätten jedoch wiederum die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Wenn ich mich für ein notarielles Inventarverzeichnis entscheide, muss ich dann einen Notar zur Aufnahme des Inventares beauftragen, der den Nachlass (Möbel, Geschirr, usw.)evtl. über mehrere Stunden in der Wohnung des Verstorbenen persönlich schriftlich erfassen muss oder stellt das Nachlassgericht diesen Notar oder wie wird eine Inventarerfassung in der Regel durchgeführt?
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem notariellen Inventarverzeichnis kommt der Notar nicht zu Ihnen und sichtet den Nachlass. Der Notar hat nur bei der Erstellung mizuwirken, also Beistand zu leisten und zu belehren.
Sie müssen demnach das Verzeichnis gem. § 2001 BGB
selbst erstellen. Für die Vollständigkeit und die sachliche Richtigkeit der Angaben ist allein der Erbe, also Sie, verantwortlich; §§ 1993 ff BGB
. Grundsätzlich empfehle ich Ihnen sich vorher mit dem Nachlassgericht in Verbindung zu setzen.
Haben Sie ein Inventarverzeichnis erstellt, müssen Sie es beim Nachlassgericht einreichen. Haben Sie sich entschlossen ein Inventarverzeichnis anzufertigen, sollten Sie aus Beweisgründen dieses möglichst schnell erstellen.
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -