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Erbengemeinschaft: Kann Vater das Haus beleihen?

28. Juni 2006 16:14 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Guten Tag,

im Januar 2005 ist meine Mutter verstorben. Meine Eltern hatten kein Testament, somit bilden meine Schwester, mein Vater und ich eine Erbengemeinschaft. Es ist ein Haus und anscheinend viel Barvermögen vorhanden.

Es wurde noch kein Erbschein beantragt und auch keine Grundbuchberichtigung gemacht.

Nun ist es leider so, dass mein Vater das Geld an meine Schwester verschenkt und ich denke mittlerweile ca. 40.000 Euro. Ich gehe dagegen leer aus. Desweitern hat meine Schwester vor eine Wohnung zu kaufen und ich befürchte mein Vater wird mit dem Haus bürgen.

Meine Frage: 1. Kann mein Vater bürgen oder das Haus beleihen ohne meine Einwilligung?

2. Ist mein Vater mir gegenüber verpflichtet Auskunft über das Vermögen zu geben, welches vorhanden war als meine Mutter starb?

3. Wie kann es sein, dass ich nichts unterschreiben mußte damit mein Vater an die gemeinsamen Konten meiner Eltern kann?

Besten DAnk im vorraus

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. In der Erbengemeinschaft sind die Miterben nur zu einer gemeinschaftlichen Verwaltung berechtigt, §§ 2032 , 2038 BGB . Hieraus ergibt sich auch die Mitwirkungspflicht der einzelnen Miterben zu Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung. Darunter fällt im Einzelfall auch der Auskunftsanspruch gegenüber einem Miterben, wenn dieser die Übersicht über den Nachlass hat. Als Anspruchgrundlage kommt auch die §§ 666 , 681 BGB oder „§ 242 BGB in Betracht.

Maßgeblich ist das, was zum Zeitpunkt des Todes Ihrer Mutter vorhanden war.

2. Sie können von Ihrem Vater in diesem Fall meines Erachtens Auskunft verlangen, weil er dem Vermögen Ihrer Mutter nahe stand und anscheinend auch momentan darüber verfügt.
3. Ihr Vater kann nur dann über ein Konto, dass alleine Ihrer Mutter gehört hat, verfügen, wenn er eine so genannte Vollmacht über den Tod hinaus hat, die ihn zu Bankgeschäften bevollmächtigt.
4. Ihr Vater und Ihre Schwester dürfen nicht Ihren Anteil am Erbe dadurch schmälern, dass sie den Nachlass untereinander aufteilen.
5. Ihr Vater kann nicht an dem Haus eine Grundschuld oder Ähnliches ohne Ihre Zustimmung einholen. Eine derartige Entscheidung ist von allen Miterben zu treffen.




Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Rückfrage vom Fragesteller 12. Juli 2006 | 14:39

Guten Tag,
eine kleine Zusatzfrage:

Wie erfährt die Bank überhaupt, dass meine Mutter verstorben ist und trete ich nicht anstelle meiner Mutter bei der Bankvollmacht und kann ich diese zurückziehen?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juli 2006 | 11:35

Die Bank erfährt durch das Nachlassgericht oder durch die Erben vom Todesfall. Sie können nur gemeinsam mit den Miterben eine Vollmacht widerrufen. Wenn Ihr Vater eine solche Vollmacht hat, können Sie versuchen durch einstweilige Verfügung zu erreichen, dass diese vorläufig für ungültig erklärt wird.

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