Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen
wie folgt beantworten:
Aufteilung Erbe bei
A) gemeinsamen Güterstand
Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte, die andere Hälfte des Erbes fällt an die Kinder des Verstorbenen.
B) getrenntem Güterstand
Bei Gütertrennung hänge die Quote von der Anzahl der Kinder des Verstorbenen ab: Hinterlässt der Verstorbene ein oder zwei Kinder, erben Ehepartner und Kinder je zu gleichen Teilen. Bei einem Kind erbt der Ehepartner also die Hälfte, bei zwei Kindern ein Drittel. Bei einer größeren Anzahl von Kindern erhält der Ehepartner ein Viertel.
C)Haus sollen nur Kinder von A erhalten
Welchen Anspruch hat jeweils B?
Wenn der Verstorbene den Ehepartner enterbt und das Erbe komplett den Kindern zuwendet, hat der Ehepartner einen Pflichtteil in der Höhe der Hälfte der jeweiligen gesetzlichen Erbquote. Dieser Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch, der den Erben gegenüber geltend gemacht werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
20. Februar 2017 | 10:43
D.h. im letzten Fall bei Zugewinn ein Viertel,bei Gütertrennung und zwei Kindern ein Sechstel?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20. Februar 2017 | 10:59
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ja, bei der Zugewinngemeinschaft liegt der Pflichtteil bei einem Viertel, bei Gütertrennung und zwei Kindern bei einem Sechstel.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel