Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der von Ihnen geschilderten Konstellation steht dem Vater ein Pflichtteil am Nachlass des unverheiratet und kinderlos verstorbenen Kindes zu, wenn die Mutter testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Eltern des verstorbenen Kindes geschieden sind, verheiratet sind oder nie verheiratet waren.
Beim Pflichtteil handelt es sich allerdings nur um einen Zahlungsanspruch, nicht um eine dingliche Beteiligung an Nachlassgegenständen. Die Mutter bekommt also zunächst als Alleinerbin den gesamten Nachlass und muss dem Vater des verstorbenen Kindes (ihrem geschiedenen Mann) dann einen Geldbetrag in Höhe des Pflichtteilsanspruchs ausbezahlen. Der Vater muss diesen Anspruch gegenüber der Mutter ausdrücklich geltend machen und dabei die dreijährige Verjährungsfrist beachten. Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die Mutter nicht mehr verpflichtet, irgendwelche Pflichtteilszahlungen an den Vater zu erbringen.
Wenn das Kind unverheiratet und kinderlos stirbt und kein Testament hinterlässt, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Nach § 1925 Absatz 2 BGB
erben dann Vater und Mutter zu gleichen Teilen. Sonstige Angehörige, insbesondere Geschwister des verstorbenen Kindes, haben keine Ansprüche, auch keine Pflichtteilsansprüche.
Vater und Mutter bilden dann eine Erbengemeinschaft und sind jeweils hälftige Mitberechtigte an sämtlichen Nachlassgegenständen und Nachlassverbindlichkeiten. Sie müssen sich über sämtliche Nachlasspositionen und Handlungen abstimmen. Keiner darf eigenmächtig irgendwelche Verfügungen über Nachlassgegenstände vornehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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