Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:
Wie kann ich Einsicht in ein angebliches Testament bekommen, dass mein Stiefvater 1989 verfaßt haben soll. hat Die Einsicht durch meine Mutter wurde mir verweigert. Ich vermute allerdings, daß meine Mutter als Alleinerbin eingesetzt wurde
Wenn Ihr verstorbener Stiefvater Sie nicht adoptiert hat, haben Sie keine keine Rolle, ob sich der Erblasser als Elternteil des Stiefkindes fühlte. Emotionale Bindungen sind im Erbrecht nicht von Belang. Deshalb sieht die gesetzliche Erbfolge nicht vor, dass Stiefkinder berücksichtigt werden. Das gesetzliche Erbrecht ist ausschließlich Verwandten des Verstorbenen vorbehalten.Der § 1706 BGB
in der alten Fassung bis 1970 sah vor, dass Sie den Namen Ihres Stiefvaters annehmen konnten ohne von ihm adoptiert zu werden. Dies diente dem Zusammengehörigkeitsgefühl als Familie und hat keine Auswirkungen auf die Erbfolge.
Ihr Stiefbruder und Sie sind allerdings zu gleichen Teilen erbberechtigt, wenn Ihre Mutter versterben sollte. Sie sind der leibliche Sohn, insofern steht Ihnen hier zumindest der Pflichtteil zu.
Bis 2009 galt der § 2264 BGB
, nach dem man ein berechtigtes rechtliches Interesse glaubhaft machen musste, um Einsicht in ein Testament zu nehmen, dieser wurde nun ersetzt durch § 357 FamFG
gleichen Inhalts. Sie müssen also „ein rechtliches Interesse glaubhaft" machen und erhalten Einsicht in das Testament. Diese rechtliche Interesse könnte in Ihrem Fall zB die Frage sein, ob Ihre Mutter Alleinerbin Ihres verstorbenen Steifvaters ist, da ja eine Auszahlung angedacht ist.
Um die weiteren Schritte in Ihrem Fall für Sie bestmöglich zu planen, bedarf es weiterer Informationen von Ihnen. Außerdem handelt es sich bei einer solchen Rechtsberatung nicht um eine Erstberatung und kann daher hier nicht erläutert werden.
Gern bin ich bereit, im Rahmen eines weiteren Mandants Ihre Interessen zu vertreten. Es wäre ohnehin sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten, da Ihre Mutter auch anwaltlich vertreten ist. Ohne eine solche Vertretung wird es Ihnen kaum möglich sein, Ihre Interessen adäquat durchzusetzen.
Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstehe, habe ich keinerlei Erbanspruch, falls mein Stiefvater im Testament meine Mutter und Halbbruder je zur Hälfte eingesetzt hat. Sollte allerdings meine Mutter versterben, hätte ich Anspruch auf einen Pflichtteil aus Ihrer Hälfte, oder?
Um weiter vorgehen zu können müsste ich nun wissen, wie das Testament wirklich lautet. Somit hätte ich noch gerne gewußt, wie es gemeint ist mit dem "rechtliches Interesse glaubhaft" machen und an welche Stelle muß ich mich diesbezüglich wenden um Einsicht in das Testament zu bekommen. Ist nicht auch meine Mutter dazu verpflichtet evtl. mir eine Kopie zukommen zu lassen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Teil 1 Ihrer Nachfrage: Das haben Sie völlig richtig verstanden.
Zu Teil 2. § 357 Abs. 2 FamFG
besagt: "Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird." Sie müssen sich also an das zuständige Nachlassgericht wenden oder aber, was ich vorschlagen würde, über einen Anwalt Ihre Mutter kontaktieren und es erst enmal so versuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -