Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich können nur Lebende erben, das heisst also nur wenn Ihre Schwester bereits zu Lebzeiten ein Erbe hätte angetreten können wäre auch eine Weitergabe dieses Erbrechts an Sie möglich gewesen.
In anderen Konstellationen, z.B. bei einem Ehegattentestament oder bei Vorliegen eines Erbvertrages könnte sich was anderes ergeben, bei einer einfachen Erbeinsetzung per Testament aber leider nicht.
Dies ergibt sich unter anderem auch aus § 1924 Absatz 2 BGB
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Zitat:§ 1924 - Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
Im Jahr 2000 sind Sie Alleinerbe Ihrer Schwester geworden und haben damit deren zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen geerbt. Ohne Testament wären die gesetzlichen Erben zweiter Ordnung (also Ihre Eltern) und Sie und Ihr Bruder/Schwester zu gleichen Teilen erbberechtigt gewesen. Auch durch das Testament wird aber nicht das Erbrecht Ihrer Schwester übertragen bzw. es kommt nicht zu einem Anwachsen Ihres Erbteils, es gibt kein Fortwirken für die Zukunft.
Wenn es also (und davon muss ich wohl leider ausgehen) nicht noch eine besondere Vereinbarung oder testamentarische Bestimmung durch Ihre Eltern gibt erben Sie und Ihr Bruder/Schwester nunmehr zu gleichen Teilen. Sollte es hier doch eine Vereinbarung geben können Sie dafür gerne die Nachfragefunktion nutzen und mir diese per email zusenden.
Ich bedauere Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können und wünschen Ihnen aber zumindest noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke