Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Ihr Kind die meiste Zeit im Haushalt der Mutter lebt, besteht die Verpflichtung, dort auch den Hauptwohnsitz anzumelden. Mit Aufenthaltsbestimmungs- oder Sorgerecht hat dies nichts zu tun.
Wenn Ihre Frau mit dem Kind (erneut) umziehen will, braucht sie, solange sie nicht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, Ihre Zustimmung. Allerdings ist die Anmeldung des Hauptwohnsitzes natürlich ein Indiz dafür, dass das Kind schwerpunktmäßig bei der Mutter lebt und hat damit indirekt Auswirkungen auf ein eventuelles Verfahren wegen des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Den Nachweis über die Häufigkeit des Aufenthalts bei Ihnen können Sie mit einer schriftlichen Umgangsvereinbarung nachweisen, wenn diese von beiden Eltern unterschrieben ist.
Sie sollten allerdings ggf. klären, ob ein Verbleib im Kindergarten vor Ort auch dann möglich ist, wenn das Kind nicht mehr dort weinen Hauptwohnsitz hat. Dies wird teilweise sehr unterschiedlich gehandhabt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
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