Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG
gilt nur für volle Arbeitstage. Da Ihr Arbeitnehmer lediglich Teile eines Arbeitstages versäumt hat, hat der Arbeitgeber insoweit keine Zahlungspflichten nach dem EFZG.
Auch ohne Vorliegen einer speziellen Entgeltfortzahlungspflicht behält der Arbeitnehmer jedoch seinen Vergütungsanspruch. Dies folgt aus der Vorschrift des § 616 BGB
. Hierin heißt es:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."
Die zitierte Vorschrift wird durch die Sonderregelungen des EFZG üblicherweise überlagert. Sofern das EFZG mangels Anwendbarkeit jedoch nicht eingreift, findet § 616 BGB
Anwendung. So ist es in Ihrem Fall.
Auf den Punkt gebracht: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Vergütung der Arbeitszeit, die er infolge seiner kurzzeitigen Beschwerden versäumt hat. Der Anspruch ergibt sich dabei nicht aus § 3 EFZG
, sondern aus § 616 BGB
.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Rückfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian D. Franz
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Sehr geehrter Herr RA Franz,
vielen Dank für die sehr gute Antwort! Noch eine Frage dazu. Der Arbeitnehmer hat eine 40 Stunden Woche bzw. einen 8 Stunden Tag bei flexibler Arbeitszeit (Kernzeit 8:00 bis 15:00h). An manchen Tagen arbeitet er mehr als 8 Stunden, an anderen Tagen weniger. Ich nehme an das trotz flexibler Arbeitszeit die zu vergütenden Fehlstunden auf Basis eines 8 Stunden Tag ermittelt werden müssen. Ist meine Annahme richtig?
Mit freundlichem Gruß
Vielen Dank für die Nachfrage.
Sofern der Arbeitnehmer am Krankheitstag frei darüber entscheiden konnte, ob er über 15.00 Uhr hinaus arbeitet, müssten Sie in der Tat nur die Kernzeit vergüten.
Eine über die Kernzeit hinausgehende Zeit wäre lediglich dann zu vergüten, falls der Arbeitnehmer hier zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre (z.B. durch eine Weisung). Andernfalls bleibt es der Vergütung der Zeit von 08.00–15.00 Uhr.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Mein letzter Absatz war leider etwas ungenau. Richtig muss es heißen:
Eine Vergütung von mehr als 8 Stunden müsste lediglich dann erfolgen, falls der Arbeitnehmer zur Mehrarbeit verpflichtet gewesen war (z.B. durch eine Weisung). Andernfalls bleibt es der Vergütung eines 8-Stunden-Tages.
Ihre Annahme ist also korrekt.
Nochmals mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt