Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bitte beachten Sie dabei, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes zu geben. Eine persönliche Beratung und Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer vollständig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Zu Ihrer Frage, was Sie nun noch tun können kann ich Ihnen in jedem Fall empfehlen, dass Sie Ihrem Arbeitgeber noch einmal persönlich mit Zeugen oder schriftlich, eventuell sogar durch Ihren Anwalt, Ihre Arbeitsleistung anbieten. Bei letzterem sollten Sie auf eine nachweisbare Zustellung achten, z.B. per Einschreiben oder durch den Gerichtsvollzieher.
Dass Sie bereits einen Anwalt aufgesucht haben ist zudem ein gut gewählter Schritt, denn solange Ihr Arbeitsverhältnis rechtlich besteht haben Sie grundsätzlich für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (bis zu 6 Wochen) Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EntgFG
. Dies wird, wie anzunehmen ist sicherlich bereits geltend gemacht.
Wenn Sie wieder gesund sind und Ihre Arbeitsleistung anbieten, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen Arbeit zuteilen. Wenn er dies nicht tut, muss er Ihnen auch für diese Zeit, ohne dass Sie gearbeitet haben den Arbeitslohn als Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB
zahlen.
Leider ist dies gewiss bis zur Zahlung des ausstehenden Lohnes keine wirkliche (finanzielle) Hilfe, allerdings sind Ihre Erfolgsaussichten einer Klage, aufgrund der dargestellten Lebenssituation m.E. nach sogar im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes sehr gut. Bis dahin bleibt Ihnen allerdings nur abzuwarten und sich eventuell schon vorbereitend eine andere Arbeitsstelle zu suchen, um langfristig abgesichert zu sein.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Bei Verständnisfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Kristin Nözel
Rechtsanwätltin
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