Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Fragen. Dies möchte ich wie folgt beantworten:
1.
Ich gehe davon aus, dass Sie und Ihr Freund gegenseitig bezeugen können, dass es die Absprache gab und dass Sie gearbeitet haben. Damit haben Sie Anspruch auf ein Entgelt. Insoweit würden Sie ggf. wohl auch vor Gericht gewinnen können. Ob Sie dann jedoch Geld kriegen, hängt darüber hinaus auch davon ab, ob die Firma zahlungsfähig ist oder ob sie in Kürze wohlmöglich Insolvenz anmeldet.
2., 4. und 5.
Sofern Sie glauben, dass die Firma regelmäßig auf diese Art Beschäftigte schwarz ohne Rechnung und ohne Zahlung von Steuern und Sozialabgaben einsetzt, dann könnten Sie durchaus eine Strafanzeige erstatten. Doch was wäre damit zu diesem Zeitpunkt für Sie gewonnen? Es käme zu Untersuchungen. Und wenn Ihr Verdacht berechtigt ist, dann würde im schlimmsten Fall die Firma geschlossen und Sie kriegen Ihr Geld auf keinen Fall.
Sie können nur wegen Schwarzarbeit belangt werden, wenn Sie schwarz arbeiten wollten. Das heißt, wenn Sie das Geld bar auf die Hand kriegen wollten, ohne dass Sie eine Rechnung stellen oder ohne dass Steuern und Sozialabgaben - ggf. pauschal als € 400 Job - abgeführt würden. Ihren Sachverhalt hatte ich eigentlich so verstanden, dass Sie eine reguläre Anstellung gesucht und ausgehandelt hatten. Dann droht Ihnen keine Gefahr. Ansonsten sollten Sie schon aufpassen, sich durch eine Anzeige nicht selbst zu belasten.
Die Polizei scheint mir hier für die Durchsetzung Ihrer Zahlungsansprüche nicht der richtige Ansprechpartner zu sein. Wie bereits dargestellt, würden die Ermittlungen dort in erster Linie hinsichtlich der strafrechtlichen Konsequenzen geführt. Die Zahlung des Entgelts durch den Auftraggeber kann zwar psychologisch die Folge sein, aus der Entfernung und ohne weitere Kenntnis der Umstände würde ich zu diesem Vorgehen aber nicht raten.
3. und 6.
Wenn Sie Selbständig sind, dann können Sie natürlich eine REchnung stellen. Ob Sie diese rein Netto oder mit Umsatzsteuerausweis stellen müssen, hängt von Ihrer sonstigen steuerlichen Situation ab. Diese müssten Sie ggf. mit einem Steuerberater durchsprechen.
Die Einschaltung macht zum jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn, da die Rechnung überhaupt erst einmal gestellt werden muss, um fällig zu sein. Ihre Frage deutet an, dass Sie bislang noch gar keine Rechnung gestellt haben. Dann könnte Ihnen auch ein Inkassobüro nicht weiterhelfen.
Wenn Sie tatsächlich selbständig tätig waren und eine Rechnung stellen können, dann sollten Sie dies daher unverzüglich tun. Eine Zahlungsfrist müssen Sie nicht setzen. Die Rechnung ist sofort fällig. Mit einem Satz wie:
"Den Eingang erwarte ich bis zum tt.mm.jjjj mit der Folge, dass Sie nach Ablauf der Frist im Verzug sein werden."
stehen Sie auf der sicheren Seite, sofern Ihr Anspruch ansonsten begründet ist.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführung weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -