Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einem fehlenden Handzeichen kann es für den Arbeitgeber u.a. Schwierigkeiten geben, die von Ihnen erbrachten Leistungen abzurechnen. Wenn Ihnen der Arbeitgeber also eine Weisung gegeben hat, Ihr Handzeichen nach Verrichtung der Arbeiten zu machen, müssen Sie diese Weisung einhalten. Befolgen Sie die Weisung nicht, drohen Ihnen Abmahnungen durch den Arbeitgeber und ggf. sogar eine Kündigung im Wiederholungsfall.
Zu einer Kürzung Ihres Lohnes könnte es kommen, wenn dem Arbeitgeber tatsächlich durch das fehlende Handzeichen ein Schadensersatzanspruch entstanden ist und er mit diesem Schadensersatzanspruch gegen Ihren Lohnanspruch aufrechnen kann.
Diesen Schadensersatzanspruch muss der Arbeitgeber Ihnen gegenüber dem Grunde und der Höhe belegen können. Zu diesen Nachweisen sollten Sie den Arbeitgeber auffordern.
Weiter entscheidend ist dabei ob, das Handzeichen nur leicht fahrlässig vergessen wurde oder ob Ihnen insoweit ein weitergehendes Verschulden oder gar ein bewußtes Hinwegsetzen über die Anweisungen des Arbeitgebers vorgeworfen werden kann. Dies ist Umstand des Einzelfalles und müßte bzgl. jedes einzelnen Vorfalls überprüft werden. Bei nur leichter Fahrlässigkeit entsteht kein Schadensersatzanspruch zugunsten des Arbeitgebers.
Falls dem Arbeitgeber tatsächlich ein Schadensersatzanspruch zusteht, kann er die Aufrechnung allerdings nur mit Ihrem pfändungsfreien Nettolohn erklären, § 394 BGB
. Dazu müssen u.a. Ihr Einkommen, Ihre Unterhaltspflichten und die Höhe der Kürzung näher geklärt werden. Mit unpfändbarem Lohn darf der Arbeitgeber keinesfalls aufrechnen.
Sollte der Arbeitgeber pauschal kürzen, um Sie "erziehen" zu wollen, setzt dies eine wirksame Vertragsstrafenabrede voraus. Sollte sich eine solche Abrede tatsächlich in Ihrem Arbeitsvertrag finden, empfehle ich Ihnen kritisch prüfen zu lassen, ob die Vertragsstrafenklausel wirksam ist. Häufig ist dies nämlich nicht der Fall.
Wenn eine Vertragsstrafe für diesen Fall tatsächlich wirksam vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber gleichwohl nur dann aufrechnen, wenn unpfändbarer Lohn zur Verfügung steht. Es gilt das zum Schadensersatz Gesagte.
Zuletzt könnte man daran denken, dass Ihr Arbeitgeber von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht und den Lohn nachzahlt, wenn Sie die Handzeichen nachholen. Dies ist tatsächlich nicht ausgeschlossen, allerdings müssen die zurückbehaltenen Beträge in einem angemessenen Verhältnis zu den Verstößen stehen. Wiederum darf auch hier keine Zurückbehaltung des unpfändbaren Lohnes erfolgen.
Insgesamt haben Arbeitnehmer häufig gute Chancen, sich gegen Lohnkürzungen zu wehren. Sie müssen allerdings selbst Ihre Verpflichtungen einhalten, um weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht Peter-Thomas Götz, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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