Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Vorausschicken möchte ich, dass ohne vorherige Einsicht in Ihren Arbeitsvertrag und Tarifvertrag, eine rechtsverbindliche und abschließende Antwort in diesem Forum leider nicht möglich ist.
Grundsätzlich sollte jedoch Folgendes gelten:
Der Widerspruch gegen die Eingruppierung per Email dürfte leider ungültig sein, da es hier an dem erforderlichen Schriftformerfordenis, insbesondere an Ihrer persönlichen Unterschrift mangelt. Die Unterschrift in der Anlage dürfte diesbezüglich nicht ausreichen.
Aussreichend und fristwahrend sollte dagegen meines Erachtens der Widerspruch per Einschreiben sein.
Da ich den Tarifvertrag leider nicht lesen konnte, gehe ich davon aus, dass es sich bei der Ausschlussfrist um eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung gegenseitiger Ansprüche aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis handelt.
Solche Ausschlussfristen beginnen grundsätzlich erst nach Entstehung der jweiligen Ansprüche zu laufen.
Wenn Sie das Gehalt für August z.B. am 1. September erhalten, beginnt die dreimonatige Frist dann auch erst bei Fälligkeit am 1. September zu laufen.
Davon abgesehen, dürfte die Ausschlussfrist auch ansonsten frühestens erst drei Monate nach der Möglichkeit Ihre Kenntnisnahme am 16.08.2013 zu laufen begonnen haben.
Sie sollten also grundsätzlich innerhalb der Frist widersprochen haben.
Eine explizite Änderung Ihres Arbeitsvertrags ist nicht erforderlich, wenn im Vertrag eine Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag enthalten ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen für das Erste weiterhelfen konnte!
Bitte berückischtigen Sie allerdings, dass es sich bei meiner Antwort in diesem Forum lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt, welcher insbesondere Ihren Arbeitsvertrag und den Tarifvertrag prüft, kann hierdurch nicht ersezt werden.
Gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich im Bedarfsfall unter Anrechung des hier von Ihnen getätigten Einsatzes zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz,
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
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