Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine einzelvertragliche Regelung dürfte angesichts der bestehenden tariflichen Regelungen ausscheiden. Gleichwohl gilt, dass die Stufenlaufzeiten bei erheblich über bzw. unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen des Mitarbeiters verkürzt bzw. verlängert werden können. Ferner ist bei Neuverträgen eine bestehende Berufserfahrung für die Stufenwahl zu berücksichtigen. Insofern besteht aber ein Ermessen. Wieso nicht entsprechend den Neuverträgen in Ihrem Fall der Versetzung diese Berufserfahrung anerkannt worden ist, erschließt sich mir nicht. Sie müssten insofern das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Andernfalls hilft nur eine Klage, weil Ihre Berufserfahrung nicht anerkannt worden ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kann ich eventuell dem Arbeitgeber deutlichen machen, dass er mir ja Vertretungsweise die Aufgaben der in Elternzeit befindlichen Kollegin übertragen hat und dies auch entsprechend befristet ist. Dann müsste ich eigentlich nach meinem Verständnis die Zulage erhalten.
Somit würde ich in SuE 4 Stufe 2 verbleiben und erhalte für die befristete Zeit die Zulage (Differenz zur EG 9) gezahlt. Somit würde keine neue Eingruppierung erfolgen und meine Stufenlaufzeit würde weiterlaufen. Somit käme der Aufstieg in Stufe 3 näher und wäre mir gegenüber auch fair.
Ist diese Vorgehensweise nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausübt oder gilt es auch wenn, ich mich durch eine Bewerbung auf die Stelle bereit erkläre diese Aufgaben zu übernehmen und der Arbeitgeber sich für mich entscheidet.
Bei uns im Betrieb werden entsprechend immer befristete Versetzungen für Elternzeitvertretungen durchgeführt und der Betriebsrat entsprechend angehört. In Verbindung mit der Versetzung erfolgt dann auch, wenn es sich um eine höherwertigere Stellen handelt um einen neue Eingruppierung.
Würde mich freuen, wenn Sie dazu noch etwas sagen könnten.
wenn ich Sie richtig verstehe, lief der bisherige Vertrag weiter, sodass ich nicht nachvollziehen kann, warum er erfahrungsbedingt die Stufe nicht erhöht hat. Darauf besteht meines Erachtens ein Anspruch. Man könnte tatsächlich auf dem Standpunkt stehen, dass sich dann - weil vorübergehend - die Einordnung in SuE 4 nicht ändern darf, nur ergänzt um die Zulage. Aber ansonsten ist dennoch konsequent die Stufe anzupassen, was hier unterblieben ist.
Bei einem Neuvertrag gilt das Gesagte definitiv entsprechend, das sehen Sie richtig.
Grds. ist die neue Eingruppierung richtig und auch angemessen. Ich unterstelle mal, dass ansonsten die Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen. Aber wenn eine neue Eingruppierung erfolgt, ob Versetzung oder Neuvertrag, muss auch die Einstufung die Erfahrungen, wie ausgeführt, berücksichtigen.
Wurde alles beantwortet? Wenn nein, kommen Sie mittels Email auf mich zu bzw. wenn eine weitere Vertretung gewünscht ist.
mfg Hellmann, RA