Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Eine Rückgruppierung ist grundsätzlich möglich. Die Frage ist allerdings, welches Regelwerk (Tarifvertrag etc.) für Sie gilt.
Vielleicht mögen Sie hier weiter vortragen, damit ich meine Antwort zu Ihrer Zufriedneheit entsprechend ergänzen kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Diese Antwort ist vom 09.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: http://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Mein Arbeitsvertrag ist angelehnt an den TV-L.
Welche Daten benötigen Sie noch?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Rückgruppierung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
1.
Ihr Arbeitgeber hat Sie nicht bewusst zu hoch in die EG 10 eingruppiert.
2.
Ihre Tätigkeit hat sich seit der Eingruppierung nicht geändert.
3.
Ihr Arbeitgeber befand sich in einem Rechtsirrtum bei der fehlerhaften Eingruppierung oder die Eingruppierung wurde nur sehr oberflächlich vorgenommen oder beruhte auf einem Tatsachenirrtum Ihres Arbeitgebers.
4.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Verbot es widersprüchlichen Verhaltens) bzw. der Grundsatz der Verwirkung wird durch die Rückgruppierung nicht tangiert.
Nach der Rspr. des BAG (26.01.2005 - 4 AZR 487/03
) ist eine Rückgruppierung zumindst noch 5 Jahre nach der fehlerhaften Eingruppierung zulässig.
Ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, vermag ich nicht abschließend zu beurteilen.
Dies müsste auch anhand des Arbeitsvertrages und der konkreten Einzelumstände geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 10 ergeben sich aus der Anlage zum TV-L.
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt.
Entgeltgruppe 9
1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 heraushebt,
dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt
sind.
Die von Ihnen genannte Umstände finden sich in der Anlage zum TV-L nicht wieder.
Die von Ihrem Arbeitgeber vorgenommene Rückgruppierung ist insoweit vertretbar.