Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt: Sowohl die Entgeltgruppe 10 als auch die Entgeltgruppe 11 verweisen auf die Entgeltgruppe 9 c. Bei der Entgeltgruppe 11 ist keine Personalverantwortung erforderlich, vielmehr muss die Tätigkeit im Vergleich zur Entgeltgruppe 9 c besonders schwierig oder bedeutend sein. Sie könnten also sogar in der Entgeltgruppe 11 verbleiben, ohne Personalveranwortung zu haben.
Personalverantwortung ist insbesondere ein Kriterium für die Entgeltgruppe 10 Untergruppen 2 und 3, und zwar muss mindestens ein Beschäftigter durch ausdrückliche Anordnung dauerhaft unterstellt werden. Alternativ besteht noch die Untergruppe 1, wonach keine Personalverantwortung erforderlich ist, allerdings sich die Tätigkeit zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
Sie sollten also argumentieren, dass Sie die Entgeltgruppe 11 wegen Ihrer besonders schwierigen und bedeutenden fachlichen Aufgaben haben, so dass eine Heruntergruppierung nicht in Frage kommt. Eine niedrigere Eingruppierung nach Zuweisung einer anderen Tätigkeit ist aber grundsätzlich möglich, da beide Entgeltgruppen 10 und 11 auf der Entgeltgruppe 9c und diese sogar auf der Entgeltgruppe 9a und 9b aufbaut.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Herzlichen Dank. Verstehe ich Sie richtig, dass ich abhängig von der zugewieseenen Tätigkeit max. zwei Entgeltgruppen nach unten gruppiert werden kann? ("Schlimmstenfalls" 9a?)
Sehr geehrter Fragesteller, gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
wenn Sie über eine abgeschlossene Hochschulausbildung haben, wäre sogar die Entgeltgruppe 9 b die untere Grenze. Verfügen Sie über eine solche nicht, sondern über eine Berufsausbildung, wäre noch weiterer Spielraum nach unten, soweit Ihr Arbeitsvertrag die Zuweisung entsprechend geringwertiger Aufgaben zulässt oder Sie diesen im Wege einer Vertragsänderung zustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler