Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach der bis zum 31.12.2005 geltenden Rechtslage hätten Sie den auf Ihre Ehefrau entfallenden Anteil an der Eigenheimzulage übernehmen können. Dies ergab sich aus § 6 Abs. 2, letzter Satz EigZulG. Jedoch ist mit dem am 01.01.2006 in Kraft getretenen Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage dem § 19 EigZulG der folgende Absatz 9 hinzugefügt worden:
"(9) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist."
Wenn Sie den Miteigentumsanteil Ihrer Frau an dem Haus also erst demnächst erwerben, erfolgt danach diese Anschaffung zu spät. Das Finanzamt hat somit leider Recht.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können, hoffe jedoch gleichwohl Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
Danke! Weitergeholfen auf jeden Fall. Bisher haben mir alle erzählt das es mir zusteht und ich das einklagen könnte, aber keiner konnte mir das anhand von gesetzestexten oder urteilen belegen.
ich habe sowas ehrlich gesagt schon befürchtet!
Wie lange steht mir/uns die Eigenheimzulage zu ? Meine Noch-Frau ist Mitte Januar ausgezogen, die eigentliche umschreibung für ende märz geplant! Die Eigenheimzulage wird ja demnächst ausgezahlt, steht mir davon dann schon nur noch die Hälfte zu ? Bzw. muss ich dann die Hälfte schon zurückzahlen ??
Muss ich für eine umschreibung im Rahmen einer Scheidung Grunderwerbssteuer zahlen ??
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Für 2005 steht Ihnen die Eigenheimzulage noch gemeinsam zu. Ab 2006 steht sie nur noch Ihnen (bezogen auf Ihren bisherigen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Haus) bis zum Ablauf des achtjährigen Förderzeitraums zu. Teilen Sie dem Finanzamt die Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse (Trennung, Auszug Ihrer Noch-Ehefrau aus dem Haus, Erwerb deren Miteigentumsanteils) formlos mit und beantragen Sie eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage ab 2006. Der Erwerb durch den Ehegatten des Veräußerers ist gemäß § 3 Nr. 4 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt