Guten Tag,
hinsichtlich einer möglichen Rückzahlung der Eigenheimzulage kann ich Sie beruhigen:
Eine familienrechtliche Trennung hat immer nur für die Zukunft ab dem Zeitpunkt der Trennung Auswirkungen auf die Eigenheimzulage, nicht aber für die Vergangenheit. Sofern bei Bewilligung der Eigenheimzulage die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage vorliegen, hat ein Wegfall dieser Voraussetzungen auch nur für die Zukunft Auswirkungen.
Im übrigen dürfte nach Ihrer Schilderung die Änderung der familienrechtlichen Verhältnisse keinerlei Auswirkungen auf die Gewährung der Eigenheimzulage haben. Wenn die Immobilie, die derzeit von der Frau Ihres Lebensgefährten genutzt wird, von dieser im Alleineigentum erworben ist, verbleiben die weiteren Eigenheimzulageansprüche auch bei der Eigentümerin. Insoweit berührt der Wegfall der Voraussetzung für eine gemeinsame Veranlagung die Höhe der Eigenheimzulage nicht.
Hinweisen möchte ich vorsorglich noch darauf, dass die steuerrechtliche Behandlung der Trennung nicht davon abhängt, ob diese dem Finanzamt offiziell angezeigt wird. Mit Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, also einer auf Dauer gerichteten räumlichen Trennung der Ehepartner enden zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Trennung erfolgt, die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung. Ab dem darauf folgenden Veranlagungszeitraum werden beide Ehepartner dann auch getrennt behandelt.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
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