Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Zunächst weise ich darauf hin, dass dieses Portal nur eine erste grobe rechtliche Orientierung bieten kann. Ich rate Ihnen dringend sich anwaltlich beraten zu lassen. Insbesondere unter dem Aspekt des Gewaltschutzes sollten Sie sich anwaltliche Unterstützung sichern. Dies kann auch Einfluss auf ein späteres Sorgerechtsverfahren haben.
Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nicht nach der hier gelebten Zeit sondern nach den existierenden Bindungen. Turnverein, Kindergarten, Freundschaften aber auch die familiäre Bindung spielen hier eine wesentliche Rolle.
Das Sorgerecht wird nur in wirklichen Extremfällen nur einem Elternteil zugeordnet. Ein solcher Fall könnte hier vorliegen (daher auch mein Rat ein Gewaltschutzverfahren mit der Unterstützung eines Anwaltes einzuleiten). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird oft einfacher nur einem Elternteil zugeordnet. Hier sind in der Regel gerade bei kleinen Kindern die Chancen der Mutter besser.
Wenn Sie sich von Ihrem Mann trennen (und Ihr Kind mit auszieht), sollten Sie daher unbedingt dafür sorgen, dass bestehende soziale Bindungen des Kindes nicht gekappt werden. Ihr Ehemann kann dann Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung anstrengen, die Chancen dürften dann aber eher gering sein. Mit Abschluss des Trennungsjahres (Scheidung) sollten die Bindungen des Kindes dann so verfestigt sein, dass eine Zuordnung zum Vater unwahrscheinlich ist (insbesondere dann wenn er ohne Kind zurück nach England geht). Problematisch ist natürlich der langjährige Aufenthalt des Kindes in England. Hier werden Gutachter feststellen müssen wie stark die dort belegenen Bindungen sind.
Fazit: Lassen Sie sich von einem Kollegen vor Ort in Fragen des Gewaltschutzes beraten. Insbesondere auch unter dem Aspekt des Sorgerechts. Wird dieses Verfahren erfolgreich abgeschlossen, schätze ich Ihre Chancen als sehr gut ein jedenfalls das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
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