Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ihre Frage betrifft das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts. Bei gemeinsamem Sorgerecht für ein Kind können beide Elternteile darüber bestimmen, wo sich das Kind künftig aufhält. Wenn Ihr Mann nun mit einem Auszug von Ihnen und dem Kind nicht einverstanden ist, kann er bei Gericht den Antrag stellen, dass ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihren Sohn übertragen wird. Bei einer stattgebenden Entscheidung könnte Ihr Mann dann bestimmen, wo Ihr Sohn künftig leben soll. Ob Ihrem Mann das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird, hängt davon ab, ob dies dem Kindeswohl entspricht. Hierbei ist zu berücksichtigen, welcher Elternteil ein einheitliches, gleichmäßiges und stabiles Erziehungsverhältnis am besten gewährleisten kann (Kontinuitätsgrundsatz). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, wer die Hauptbezugsperson für das Kind ist und wer das Kind besser betreuen und versorgen kann. Das Gericht hat sich hier immer am Kindeswohl zu orientieren und nicht an den Vorlieben der Eltern. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird auch das Jugendamt angehört werden. Wie hoch die Chancen Ihres Mannes sind, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erhalten, hängt von den genannten Umständen ab und kann hier nicht beurteilt werden.
Wenn Ihr Mann morgen nun einen Termin mit dem Jugendamt hat, muss gefragt werden, was er damit erreichen will. Möglicherweise möchte er nur, dass das Jugendamt vermittelt und eine gemeinsame Lösung mit Ihnen gefunden wird. In der Regel wird das Jugendamt Sie zunächst kontaktieren und einen eigenen Termin mit Ihnen vereinbaren.
Im Übrigen können auch Sie einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für Ihren Sohn beim zuständigen Familiengericht stellen. Ggf. müsste dies im Wege einer einstweiligen Anordnung geschehen.
Vorab sollte jedoch eine Einigung mit dem Vater versucht werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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