Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Zuständigkeit für Kindesunterhaltsverfahren ist insbesondere dann zu prüfen, wenn das Kind im Ausland und der barunterhaltspflichtige Elternteil im Inland lebt, so wie in Ihrer Konstellation.
Das AUG und das Luganer Abkommen sowie die EU-Verordnung Nr. 4/2009 helfen hier nicht weiter, da die VAE nicht Mitglied dieser Abkommen sind. Gleiches gilt für das Haager Übereinkommen.
Die Zuständigkeit in Unterhaltssachen richtet sich nach den §§ 231 ff. FamFG
. Dabei ist die örtliche Zuständigkeit in § 232 Abs. 1 FamFG
geregelt. Ausschließlich zuständig ist danach das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist. Wenn keine Ehesache in Deutschland anhängig ist, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der die elterliche Sorge für das Kind innehat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt pflegt. Letzteres gilt jedoch nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
In Abs. 2 des § 232 FamFG
wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit nach Abs. 1 der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichtes vorgeht.
Dies bedeutet:
Sofern eine Zuständigkeit nach Abs. 1 nicht besteht, bestimmt sich die Zuständigkeit gem. § 232 Abs. 3 FamFG
nach den Vorschriften der ZPO. Dies bedeutet, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragsgegners die Zuständigkeit begründet. Des Weiteren besteht gemäß § 232 Abs. 3 Nr. FamFG
nach Wahl des Antragstellers auch eine Zuständigkeit bei dem Gericht, bei dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland keinen Gerichtsstand hat.
Aktuelle Rechtsprechung gibt es hierzu nicht.
Die hierzu ergangenen juristischen Fachkommentare weisen hier aus:
„Der Gerichtsstand gem. § 232 Abs. 3 Nr. 3 FamFG
gilt auch für die Ansprüche nach Abs. 1 Nr. 2, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
Zusammengefasst lässt sich also feststellen, dass wenn das Kind mit seiner Mutter im Ausland wohnt und der Vater in Deutschland wohnhaft ist, ein Unterhaltsantrag gem. § 1605 BGB
-gerichtet auf Auskunftserteilung - in Deutschland zulässig ist. Deutsche Gerichte sind dann international zuständig.
Das anwendbare Recht bestimmt sich dann in der Tat nach dem Wohnsitz des Kindes, so dass hier das Unterhaltsrecht der VAE Anwendung findet. Die Anwendung ausländischen Unterhaltsrechtes bei deutschen Gerichten ist aber keine Seltenheit.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Vielen Dank Herr Klein,
also Auskunft kann sie also ein klagen. Die gegnerische Anwältin schreibt, dass sie Alina (meine Tochter) gegen mich vertritt, vertreten durch ihre Mutter. Wir sind weder geschieden, noch hat meine frau das Sorgerecht. Sie kann doch keine Anwältin im Namen von Alina gegen mich beauftragen? Oder?
Danke nochmals
Gruss
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Da Sie getrennt leben und Ihr Kind aktuell bei der Kindesmutter lebt, darf Ihre Frau dies wegen der Regelung des Paragrafen 1629 BGB. Dies kann man nur verhindern, in dem Sie selbst das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihre Tochter beantragen. Dies würde aber bedeuten, dass Ihr Kind nach Deutschland kommt und Sie bereit und in der Lage sind, sich um Ihr Kind zu kümmern.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein