Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Gegenüber dem minderjährigen Kind besteht grundsätzlich eine erhöhte Unterhaltspflicht. Durch die Betreuung steuern Sie Ihren Teil bereits bei.
Die Eheleute haben sich bei nicht nur vorübergehender Trennung Unterhalt zu gewähren. Der Trennungsunterhalt beruht auf dem Gedanken ehelicher Solidarität. An in sind nicht zu hohe Anforderungen zu stellen, da eine Rückkehr in die Ehe ermöglicht werden soll. Er ist von dem nachehelichen Unterhalt (nach Scheidung) zu unterscheiden.
Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach der Bedürftigkeit und nach den prägenden ehelichen Lebensverhältnissen (Einkommen beider Ehegatten, Lebensstil, etc.).
Da Sie bereits über Einkommen verfügen, stellt sich natürlich die Frage der Höhe eines etwaigen Unterhaltsanspruches. Diese kann allerdings nur in Kenntnis beider bereinigter Einkommen ermittelt werden. Zweckmäßigerweise sollten Sie hierzu einen familienrechtlich orientierten Kollegen/in vor Ort aufsuchen. Die Unterhaltsermittlung ist eine aufwändige Berechnung, für die eine Vielzahl an Daten erforderlich ist (Einkommensrelevant, Schulden, etc.). Zu einem solchen Termin nehmen Sie nach Möglichkeit alle Daten die Sie sammeln konnten mit.
Grundsätzlich besteht in Ehesachen Anwaltszwang. Hierzu zählt auch die Scheidung. Der Antragsgegner (Beklagte) muss nicht unbedingt einen RA bestellen. Jedoch kann er dann auch keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen. Die Gegenseite benötigt nur einen Anwalt wenn sie einen eigenen Scheidungsantrag, Anträge zum Versorgungsausgleich, zum Sorgerecht, zum Umgangsrecht, zum Unterhalt oder zum Zugewinnausgleich stellen will.
Ein Anwalt kann nicht für beide Seiten (Antragsteller und Antragsgegner) zum Prozessbevollmächtigten bestellt werden.
Wenn Sie Kosten sparen wollen, dann sollten Sie die vermögensrechtliche Seite außergerichtlich klären.
Sind Sie sich über die Scheidungsfolgen (Unterhalt, Sorgerecht, Haurat, Wohnung) einig, so sollten Sie hier einen notariellen Vertrag anstreben.
Im Übrigen wendet das Familiengericht dasjenige Recht an, dass einschlägig ist (also auch ausländisches).
Wie Sie nun mit der Immobilie verfahren wollen bleibt Ihnen und Ihrem Ehemann überlassen. Sofern Sie nach wie vor gut miteinander auskommen, können Sie sich doch in Ruhe und gemeinsam überlegen welcher Weg den für beide Seiten (und die Kinder) am besten ist.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
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