Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1.) Ob ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht lässt sich allein nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung abschließend nicht beurteilen. Nach dem in § 1569 BGB
manifestierten Grundsatz obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt Sorge zu tragen. Nur wenn er dazu außerstande ist, kann eine Unterhaltsverpflichtung in Betracht kommen.
Ungeachtet der einzelnen Unterhaltstatbestände bestimmt sich das Maß des Unterhaltes nach den ehelichen Lebensverhältnissen und der Anspruch ist auch immer gebunden, an die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
Sofern Sie ausführen, dass Sie und Ihre Frau über Einkünfte in nahezu gleicher Höhe verfügen, ist zumindest nach ganz grober Einschätzung kein Anspruch erkennbar. ABER das ist unbedingt zu prüfen. Eine genaue Prüfung und Berechnung kann zu einem anderen Ergebnis führen. Wenn z.B. Wohnungseigentum bewohnt wird, ist den Einkünften ein Wohnwert zuzurechnen. Das ist aber alles in allem konkret zu prüfen.
2.) Gleiches gilt auch für den Trennungsunterhalt. Die Anspruchsgrundlage findet sich zwar in § 1361 BGB
. Zumindest hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen gilt auch das oben Gesagte.
Eine Berechnung ist unerlässlich. Dieses kann auch durch unser Büro durchgeführt werden.
3.) Im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens sind die Ehegatten gegenseitig zum Auskunft über Ihr Vermögen verpflichtet. Die Auskunft ist zu erteilen über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages und zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Wesentlich ist dabei die Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung. Denn damit kann erkannt werden, ob während der Trennung bis zur Einreichung des Scheidungsantrages „Vermögen auf wundersame Weise schrumpft ".
4.) Wertsteigerungen unterliegen dem Zugewinn. Befand sich das Mietshaus bereits im Anfangsvermögen und hat durch die Investitionen eine Wertsteigerung stattgefunden, ist diese Wertsteigerung im Zugewinn zu berücksichtigen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen erst einmal für den ersten Überblick beantwortet sind. Eine eingehende Beratung wird aber unerlässlich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Diese Antwort ist vom 14.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
zunächst einmal: Ich habe keine Scheidungsabsichten. Ich habe vor 10 Jahren geglaubt, daß ich mir mit meiner Frau einmal ein Haus zusammen kaufe. Dass wir mal ein ehemaliges Weinbauanwesen erben , hätte ich nicht geglaubt. Mein verstorbener Schwiegervater hatte gewollt, das ich das mache. Bei der Übergabe von einer Generation zur anderen habe ich mich auch über frag-einen-anwalt.de durchgefragt. Das hat gut geklappt und manche Entscheidungen mitgeprägt.Alles in Allem haben wir es gut hinbekommen und ausgeglichen erreicht.
Gestatten Sie mir noch eine Nachfrage: Investitionen im Mietshaus aus den Mieteinnahmen sind auch ehelicher Zugewinn ?
Seit März 2012 gehört das Mietshaus ja meiner Frau.
Ich bedanke mich für Ihre Auskünfte.
Sehr geehrter Ratsuchender,
es freut mich, dass es keine Scheidungsabsichten gibt. Sofern Sie aber auch für diese Möglichkeit Vorsorge treffen möchten, sollten Sie einen Ehevertrag in Betracht ziehen.
In diesem können unter anderem sowohl der nacheheliche Unterhalt, als auch der Zugewinn geregelt werden.
Sie können beide gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichten. Vorbehaltlich einer genauen Prüfung dürfte dieser Verzicht auch keine unangemessene Benachteiligung eines Ehegatten bedeuten.
Regelungen im Zugewinn sind vielfältig möglich. Sofern Sie die Zugewinngemeinschfat beibehalten möchten, können aber bestimmte Vermögenswerte einvernehmlich dem Zugewinn entzogen werden.
Ein notariell zu beurkundender Ehevertrag bedaf natürlich einer eingehenden Beratung.
Was das Mietshaus betrifft sind nicht die einzelnen Investitionen aus den Mietzinszahlungen der Zugewinn, sondern der dadurch eingetreten Wertzuwachs des Miethauses als Ganzes.
Sofern Ihre Frau das Mietshaus als Schenkung oder als Erbe erhalten hat, ist dieses dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen zuzurechnen. In diesem Zeitraum kann eine Wertsteigerung eintreten, die dann den Vermögenszuwachs darstellt.
Ich hoffe, dass bestehende Unklarheiten geklärt werden konnten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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