Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Grundsätzlich ist es zulässig, daß mehrere hintereinander geschaltete Arbeitsverträge befristet werden. Allerdings muß jede einzelne Befristung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sachlich begründet sein.
Beabsichtigt der Arbeitgeber, mehrfach die Arbeitsverhältnisse zu befristen, steigen die Anforderungen an die Gründe der Befristung.
Mit anderen Worten: Es gibt keinen zwingenden Grund, wonach der neue Arbeitsvertrag unbefristet sein muß. Auch ein befristeter Arbeitsvertrag ist zulässig, sofern es dafür einen sachlichen Grund gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)
Rückfrage vom Fragesteller
03.09.2008 | 11:40
Sehr geehrter Herr Raab,
was wären den solche sachlichen Gründe?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.09.2008 | 13:06
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Gründe für eine Befristung können vielfältiger Natur sein. Es würde den Rahmen dieser Anfrage sprengen, alle erdenklichen Konstellationen darzulegen und rechtlich zu würdigen. Deshalb einige kurze Beispiele:
1.
Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise als Aushilfe für einen anderen, verhinderten, Arbeitnehmer eingestellt wird, wäre das ein sachlicher Grund für eine Befristung.
2.
Auch wenn der Arbeitgeber einen Auszubildenden nach erfolgreichem Abschluß der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernimmt, kann dies die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen.
3.
In Saisonbetrieben sind Befristungen ebenfalls zulässig. Saisonbetriebe sind solche Betriebe, in denen zwar das ganze Jahr hindurch gearbeitet wird, die Beschäftigungszahl des Betriebs aufgrund der Betriebsstruktur jedoch nicht nur geringfügigen saisonalen Schwankungen unterworfen ist. Hotels und Gaststätten zählen insbesondere zu solchen Betrieben.
4.
Eine Befristung ist auch denkbar, wenn mit einem sinkenden Personalbedarf mit Blick auf die Zukunft gerechnet werden kann.
5.
Die Rechtsprechung scheint, was die Zulässigkeit der Befristungen angeht, zunehmend großzügiger zu urteilen. Lehrern werden oftmals nur Halbjahresverträge gegeben. In einem Streitfall hatte ein Lehrer bereits den 12. (!) auf ein halbes Jahr befristeten Arbeitsvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)