Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ja, der Teilzeitvertrag hebelt den bisherigen Vertrag nicht aus. Ein neuer Vertrag ist aber gar nicht nötig, vielmehr reicht eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Vertrag. Die Formulierungen machen so keinen Sinn. Die Elternzeit endet ohnehin am 12.2.16, so dass eine Befristung eigentlich nicht nötig ist. Es reicht die Formulierung das man sich einig darüber ist, dass im Zeitraum von 1.7.15 bis 12.2.16 während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wird und das nach Ende der Elternzeit das Arbeitsverhältnis wie vor der Elternzeit weiterläuft. Völlig unsinnig und falsch ist der Satz zur Kündigungsmöglichkeit, weil während der Elternzeit gar keine Kündigung des Arbeitgebers zulässig ist. Der Arbeitgeber kann weder das Arbeitsverhältnis kündigen, noch kann er die Zustimmung zur Teilzeit widerrufen.
2. Nein, es gibt keine zwei Arbeitsverträge, es gilt immer der ursprüngliche, der lediglich teilweise ruht.
3. Es gilt immer der alte Vertrag. Die Teilzeit kann nicht gekündigt werden, man kann sich nur auf eine Änderung einigen, etwa einer Erhöhung oder Verringerung der Teilzeit. Einseitig kann nach einer erfolgten Einigung keine Seite sich lösen. Unberührt davon ist Ihr Recht aus § 15 VII BEEG
eine weitere Verringerung der Arbeitszeit zu verlangen, wenn Ihr Betrieb unter § 15 VII fällt und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Im Ergebnis sollte man einfach schriftlich fixieren, dass in dem genannten Zeitraum während der Elternzeit Teilzeit gearbeitet wird und das nach Ende der Elternzeit die alten Bedingungen fortgelten. Das gilt aber automatisch, insofern wäre das nur eine Klarstellung für beide Seiten um Diskussionen zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Sehr geehrter Herr Wöhler,
vielen Dank für Ihre ausführliche und gut verständliche Antwort!
Nach Rücksprache mit meinem Arbeitgeber, wurde mir von der Sachbearbeiterin in der Personalabteilung nahegelegt den vorgelegten befristeten Arbeitsvertrag in Elternzeit zu unterschreiben. Dieser Vertrag ist usus im Unternehmen und alles andere würde Zeit kosten und wahrscheinlich auch "Unruhe" stiften.
Ich würde den Vertrag trotz Ihrer sicherlich begründeten Einwände gerne unterschreiben um nicht negativ aufzufallen, was leider relativ schnell passiert.
Habe ich spätere Nachteile zu befürchten oder anders gefragt lohnt es sich an dieser Stelle mit dem Arbeitgeber in eine langwierige Diskussion zu treten für die Zusatzvereinbarung anstatt des neuen Vertrages?
Ich habe doch Recht in der Annahme, das im Fall der Fälle jegliche Punkte die mich als Arbeitnehmerin gegenüber den Regelungen nach BEEG, BGB etc. benachteiligen
(z.B. Kündigung der Teilzeit während Elternzeit oder nicht gegenseitige Änderungswünsche der wöchentlichen Arbeitszeit) trotz Unterschrift des Vertrages ungültig sind oder muss der Vertrag eine salvatorische Klausel enthalten?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Wie bereits dargestellt, halte ich den neuen Vertrag nicht für sinnvoll, aber auch nicht für besonders schädlich.
Natürlich gelten die gesetzlichen Regelungen, diese können nicht ausgeschlossen werden.
Man könnte daher den Vertrag auch so unterschreiben.
Es ist zwar nicht optimal, ich kann aber nachvollziehen, das Sie Diskussionen vermeiden wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt