Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorausgesetzt es handelt sich bei Ihrem Arbeitsverhältnis um ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis gilt Folgendes:
Im Normalfall kann ein befristeter Vertrag nicht ordentlich gekündigt werden. Weder von Seiten Ihres Arbeitgebers noch von Ihnen als Arbeitnehmer. Dies ergibt sich aus §15 Abs. 3 TzBfG
. Eine außerordentliche Kündigung ist für beide Seiten freilich immer möglich, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Allerdings können die Parteien, wie offenbar bei Ihnen geschehen, ein ordentliches Kündigungsrecht im Arbeitsvertrag regeln. In so einem Fall können sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Grundsätzlich ist Ihre Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Klausel daher mit "Ja" zu beantworten.
Allerdings bestehen in Ihrem Fall Zweifel an der Wirksamkeit der vereinbarten Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist für befristete Verträge richtet sich, soweit vorhanden, nach Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegten Vereinbarungen. Gibt es keine Vorgaben, tritt die gesetzliche Regelung in Kraft, die eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats vorschreibt.
Sollte die bei Ihnen vereinbarte Kündigungsfrist daher zu kurz sein, bedeutet dies nicht, dass eine ordentliche Kündigung nicht mehr möglich ist. Vielmehr würde die Kündigungserklärung eine angemessene, im Zweifel die gesetzliche, vierwöchige Kündigungsfrist in Gang setzen, so dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist enden würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: http://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Sehr geehrter Herr Frischhut,
meine ursprüngliche Frage bezog sich darauf, ob es rechtmäßig ist, dass im Vertrag nur eine EINSEITIGE Kündigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber festgelegt ist. Leider sind Sie darauf nicht eingegangen.
Ich erwäge, von meinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen - sofern ich denn als ARBEITNEHMER eines habe. Insofern dreht es sich bei meinem Anliegen nicht darum, ob die im Vertrag festgelegte Kündigungsfrist rechtens ist, sondern ob ich die Möglichkeit habe, ordentlich zu kündigen. Selbst wenn im Vertrag kein Kündigungsrecht durch mich (Arbeitnehmer) erwähnt ist.
Also nochmal kurz zusammengefasst. Laut Vertrag hat nur der Arbeitgeber ein ordentliches Kündigungsrecht.
- Ist diese einseitige Klausel rechtens?
- Oder habe ich als Arbeitnehmer dadurch automatisch die gleichen Kündigungsrechte, auch wenn nicht im Vertrag erwähnt?
- Oder ist diese einseitige Klausel einfach nur ungültig und der Vertrag kann von keiner Seite vorzeitig gekündigt werden?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 15 Abs.3 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn diese Möglichkeit einzelvertraglich oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag vereinbart worden ist.
In Ihrem Fall hat sich Ihr Arbeitgeber ein einseitiges Kündigungsrecht eingeräumt. Wenn eine Kündigungsmöglichkeit und damit eine Abweichung von § 15 TzBfG
vereinbart wird, so hat Ihr Arbeitgeber dieselben Regeln zu beachten wie sie auch bei einem unbefristeten Vertrag gelten. Ein einseitiges Kündigungsrecht für den Arbeitgeber dürfte einseitig benachteiligend und daher unwirksam sein.
Das Problem ist jedoch, dass die Unwirksamkeit der Klausel nicht zur Folge hat, dass auch Ihnen als Arbeitnehmer ein Kündigungsrecht zusteht. Vielmehr entfiele die Klausel ganz, so dass im Ergebnis wieder die gesetzliche Regelung Anwendung fände und weder Ihr Arbeitgeber noch Sie das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden können.
Sollten Sie daher den Wunsch haben das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, bleibt Ihnen lediglich die Möglichkeit, sich mit Ihrem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag zu einigen. Ein Aufhebungsvertrag ist angesichts der daraus resultierenden Sperrzeit beim Arbeitslosengeld allerdings nur zu empfehlen wenn Sie bereits eine Folgeanstellung gefunden haben.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für Ihren weiteren beruflichen Werdegang wünsche ich Ihnen natürlich alles Gute und viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen