Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit es sich um einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG handelt, kann der Arbeitgeber die Befristung nicht mehr verlängern, da die Höchstdauer von zwei Jahren überschritten ist. Sie könnten sich auf eine unbefristete Stelle einklagen. Eine Ausnahme bestünde nur noch, wenn das Unternehmen erst vor weniger als vier Jahren gegründet wurde.
Wenn es sich um eine Befristung mit Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG handelt, wäre eine weitere Befristung möglich, wenn der Sachgrund weiter besteht, etwa die Vertretung eines erkrankten oder in Elternzeit befindlichen Mitarbeiters oder der vorübergehende betriebliche Bedarf.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen