Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Anfrage via frag-einen-anwalt . Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:
1)
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 9 Jahre bestanden hat gemäß §
622 Abs. 2 Nr. 3 BGB drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
2)
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB
).
Schriftform bedeutet dabei, dass Sie das Kündigungsschreiben handschriftlich mit Ihrem Namen unterschreiben mussten ( § 126 BGB
).
3)
Das Kündigungsschutzgesetz findet vorliegend keine Anwendung ( § 23 KSchG
), da es sich um die Kündigung Ihres einzigen Mitarbeiters handelt.
Damit Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz in Betracht kommt müssten Sie mindestens 5 Mitarbeiter beschäftigen. Folglich wird das Arbeitsgericht NICHT prüfen, ob die Kündigung "sozial ungerechtfertigt" war. Die Angabe eines Kündigungsgrundes war im Kündigungsschreiben nicht erforderlich und könnte bis zur mündlichen Verhandlung ohnehin noch nachgeholt werden.
4)
Vorsorglich weise ich noch auf das Folgende hin:
a) Einem Arbeitnehmer, der als Schwerbehinderter anerkannt ist und bereits länger als sechs Monate im Betrieb arbeitet, kann nach § 15 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) nur gekündigt werden, wenn die Hauptfürsorgestelle vorher zugestimmt hat. Jede ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung wäre unwirksam.
b)Die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist gem. § 9
Mutterschutzgesetz (MuSchG) unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war oder er bis spätestens zwei Wochen nach der Kündigungserklärung davon in Kenntnis gesetzt wurde.
5)
Alles in allem bleibt damit festzuhalten, dass die Kündigung wohl wirksam war, wenn Sie Frist und Form - wie oben beschrieben - eingehalten haben.
Sollten Sie die Kündigung fristlos ausgesprochen haben, so sollte das Kündigungsschreiben dringend anwaltlich geprüft werden und vor dem Gerichtstermin noch hilfsweise und vorsorglich eine fristgemäße Kündigung erklärt werden.
Wenn die Kündigung wirksam ist, so besteht kein Anlass dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu bezahlen.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sollte das Arbeitsgericht feststellen, dass die Kündigung unwirksam war, so müssten Sie den vollen Gehalt zahlen, ohne dass der Arbeitnehmer zur Arbeit erschien. Gemessen an diesem Risiko sollten Sie wohl einen Rechtsanwalt mandatieren und die Angelegenheit nochmals konkret prüfen lassen. Eines steht jedoch in jedem Fall fest: Wenn Sie nur einen Mitarbeiter beschäftigen/beschäftigt haben , so greift für diesen kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 23 KSchG
). Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
09.03.2011 | 21:53
An Stelle der Hauptfürsorgestelle wäre nach § 85 SGB IX das Integrationsamt die zuständige Stelle, wenn es um die Kündigung eines Schwerbehinderten geht, was allerdings nicht der Fall zu sein scheint.