Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ein Anspruch auf Abfindung steht Ihnen – sofern das KSchG anwendbar ist, vgl. § 23 Abs. 1 KSchG
- nur unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 KSchG
zu, nämlich dass Ihr Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme einer Abfindung in der Kündigungserklärung hinweist. Da dies in Ihrer Kündigung fehlt haben Sie insoweit auch keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Eine Abfindung wird dann jedoch häufig im Rahmen der Kündigungsschutzklage vereinbart, um den Rechtsstreit zu beenden.
2.
Eine Freistellung kann Ihnen nicht ohne weiteres aufgezwängt werden. Diese müsste entweder im Arbeitsvertrag vereinbart sein oder es müsste ein sachlicher Grund vorliegen, der die Weiterarbeit mit Ihnen unzumutbar machen würde.
Sie sollten jedoch auf jeden Fall Ihre Arbeitskraft schriftlich (nachweisbar) anbieten, damit Ihnen u.U. Ihre Vergütung und Ihr Resturlaub erhalten bleiben.
Zu differenzieren ist jedoch zwischen unwiderruflicher und widerruflicher Freistellung: Ist die Freistellung widerruflich, ist die Anrechnung von Urlaub nicht zulässig.
Eine unwiderrufliche Freistellung ist hingegen zulässig. Dies kommt jedoch auf den genauen Wortlaut Ihrer Kündigung an.
3.
Nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess steht Ihnen in der Regel auch ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu (vgl. BAG, Urteil vom 01.02.2007, Az.: 2 AZR 710/05
). Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 3 KSchG
zwingend eine Sozialauswahl durchzuführen. Über diese müssen Sie auch in Kenntnis gesetzt werden. Vieles spricht daher dafür, dass die Kündigung wohl eher unbegründet ist.
4.
Eine Kündigung ohne Angabe der Gründe ist in Ihrem Fall wohl zulässig, da es sich um eine ordentliche Kündigung handelt. Dennoch haben Sie einen Anspruch auf Mitteilung der Gründe, um Ihre Rechtsposition abzuwägen. Spätestens im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber die Gründe vortragen.
Beachten Sie in dieser Angelegenheit, abgesehen davon, ob das KSchG eingreift oder nicht, die besonderen Fristen für den Einspruch beim Betriebsrat (eine Woche) sowie für die Kündigungsschutzklage (drei Wochen) ab Erhalt der Kündigung.
Nähere Informationen und rechtliche Ausführungen kann ich Ihnen aufgrund der fehlenden Sachverhaltsangaben und in Anbetracht einer Erstberatung leider keine mehr geben. Sie sollten in der Sache einen Anwalt beauftragen, der den Sachverhalt ausführlich prüfen und Ihre möglicherweise bestehenden Rechte durchsetzen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Anwalt Otterbach,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Zu Punkt "2. Freistellung" habe ich folgende Nachfrage:
Der Wortlaut lautet: „Unter Anrechnung der vorhandenen Urlaube und sonstigen Befreiungstatbestände stellen wir Sie mit sofortiger Wirkung frei".
Könnte ich damit - wenn ich meine Arbeitskraft anbiete - ein Vergütungsanspruch für den Resturlaub erhalten?
Danke nochmals und
freundliche Grüße
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
aufgrund der Formulierung ist von einer unwiderruflichen Freistellung auszugehen. Den einmal erteilten Urlaub kann Ihnen Ihr Arbeitgeber in der Regel nämlich nicht widerrufen. Ausnahme: Er stellt den Urlaub ausdrücklich unter Widerrufsvorbehalt.
Ein Anspruch auf (Rest)Urlaubsvergütung ist liegt daher nicht vor.
Dennoch würde ich Ihnen raten - zumal ich im Rahmen dieser Erstberatung keine umfassende Einsicht in alle Unterlagen habe - Ihre Arbeitskraft anzubieten.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt