Sehr geehrte Fragende,
es hängt davon ab, welche Aufgabenkreise die Betreuerin hat - so ist in der Regel auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet.
"Dieses umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung hei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG. FamRZ 1999. 1300. 1301), so das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02
v. 13.12.2002), ebenso: Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98
, MDR 1998, 432
: "Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer (offenen) Altenpflegeeinrichtung ist vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt."
Damit entscheidet hierüber nicht der Ehegatte, sondern die Betreuerin.
Allerdings hat die Betreuerin die Wünsche zu berücksichtigen.
Wie sich jedoch der Ehemann noch äußern kann, ist von hier aus nicht zu beurteilen.
Letztendlich kann nur eine Beschwerde beim Gericht gegen die Betreuereinrichtung erfolgen. Ich würde zudem versuchen, ein einvernehmliches Gespräch beim Betreuungsrichter anzustreben, falls das Gericht diesem in Ihrem Gebiet zustimmt.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
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Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer gesonderten Beauftragung zur Verfügung.
Ich verbleibe
Was ist aber, wenn die Tochter eine Kommunikation mit ihrer Mutter ablehnt, und nichts mit ihr zusammen abstimmt, bei irgendwelchen Entscheidungen, meine Mutti ist doch noch verheiratet und nicht entmündigt und meine Schwester sogar gestattet, das meine Mutti und ich (auch Tochter) Hausverbot zu dem Pflegeheim haben, damit straft sie doch auch meinen Vati(kontaktsperre), vorallem wir haben uns nichts zu Schulden kommen lassen, das Pflegeheim und meine Schwester halten zusammen, und meine Mutti und ich stehen außen vor wie paar Idi..., und mein Vati kriegt das alles mit und leidet, meine Schwester nutzt den Status der Betreuung zu ungunsten des Betreuten aus, außsserdem findet sie Unterstützung bei ihrem Ehemann, der meine Mutter auch noch nie leiden mochte. Ein Beschwerdeschreiben ging schon an das Gericht, aber das dauert alles, und meine Mutti bricht es das Herz, was man mit ihr gemacht hat, einfach über Nacht die Betreuung losgeworden. Aber die Rückabwicklung und Aussetzung des neuen Beschlusses ist total schwierig und dauert viel zu lange, was gesundheitlich Spuren hinterlässt und somit meine Schwester es geschafft hat, eine 50-jährige Ehe zu sprengen, aus Knatz!
Deswegen meine Frage: wenn mein Vati unbedingt wieder nach Hause will, darf er da bleiben? Wir haben einen Antrag auf Osterurlaub gestellt, wenn er dann einfach zu Hause bleiben würde und nicht mehr zurück ins Heim will?
ich will meinen Eltern unbedingt helfen, ich bin froh sie noch zu haben. Meine Schwester zerstört die ganze Familie und sie weis genau, das meine Mutti herzkrank ist und stört sie aber nicht.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Wie gesagt, die Betreuerin hat das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ihr Vater kann zwar Wünsche äußern, sie entscheidet aber letztendlich - so traurig das auch ist!
Eine Beschwerde ist der einzige Rechtweg. Der Bundesgerichtshof sieht jedoch, dass der Betroffene im Beschwerdeverfahren nochmals angehört werden muss, auch wenn er vorher seine Zustimmung erteilt hat.
Leider müssen Sie dieses abwarten.
Rufen Sie daher unbedingt beim Betreuungsgericht an und klären das ggf. vor Ort!
Sie können ihn aber nicht einfach zu Hause behalten, das ist nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter