Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Abholzeiten sind grundsätzliche vertragliche Regelung und können nach Abschluss des Betreuungsvertrages nicht einseitig gekündigt werden. Auch können solche Regelungen nicht durch Hausordnung o.ä. festgelegt werden. Anerkannt sind allenfalls Einschränken, das während Mittagsruhe oder Essenszeiten keine Abholung erfolgen darf.
Sie sollten die geforderte keinesfalls abgeben, denn wenn Sie das vornehmen, sind Sie daran gebunden und kann als Zustimmung zur Änderung des Vertrages gewertet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Antwort
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