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Betreuung Grundschule

31. August 2023 16:37 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Fragen zu Abholzeiten in Betreuungseinrichtung

Guten Tag,

meine Tochter ist seit einem Jahr im Hort angemeldet. Gebucht wurde ein Modell von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Träger ist eine gGmbH, zugehörig zum Landkreis.

Vor einem halben Jahr wurde von der Einrichtung beschlossen, dass die Kinder nicht mehr vor 15:00 Uhr abgeholt werden dürfen (Ausnahme für Arztbesuche).

Am Montag beginnt das neue Schuljahr. Heute wurde lapidar per Mail mitgeteilt, dass künftig keine flexiblen Abholzeiten mehr zulässig sind, sondern für das nächste Halbjahr eine schriftliche, verbindliche Erklärung abgegeben werden muss, zu welchen festen Zeiten und an welchen Tagen das Kind abgeholt wird oder allein nach Hause läuft. Die Zeiten sind 15:00 Uhr, 16:00 Uhr und 17:00 Uhr. Dazwischen ist es nicht möglich.

Diese festen Anholzeiten sind für mich als Pendlerin eine Katastrophe, da ich nie weiß, ob ein Zug ausfällt oder ich im Stau stehen werde. Meine Arbeitszeiten variieren täglich, da ich Gleitzeit habe.

Vertraglich ist nicht geregelt, dass die Betreuung feste Abholzeiten bestimmen darf. Ist so eine einseitige Änderung zulässig?

Mit freundlichen Grüßen

Anna Baron

31. August 2023 | 18:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Abholzeiten sind grundsätzliche vertragliche Regelung und können nach Abschluss des Betreuungsvertrages nicht einseitig gekündigt werden. Auch können solche Regelungen nicht durch Hausordnung o.ä. festgelegt werden. Anerkannt sind allenfalls Einschränken, das während Mittagsruhe oder Essenszeiten keine Abholung erfolgen darf.

Sie sollten die geforderte keinesfalls abgeben, denn wenn Sie das vornehmen, sind Sie daran gebunden und kann als Zustimmung zur Änderung des Vertrages gewertet werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

Datenschutz:
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