Berücksichtigung von steuerfreien Einnahmen bei der Unterhaltsverpflichtung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin als Bundesbediensteter für einen begrenzten Zeitraum von insgesamt drei Jahren in das aussereuropäische Ausland versetzt worden. Für meine zwei Kinder aus geschiedener Ehe bin ich unterhaltspflichtig.
Da meine ExFrau nun eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltszahlungen fordert, bitte ich Sie, nach Auswertung der folgenden Fakten und Aussagen, meine abschliessenden Fragen zu beantworten.
Aufstellung der Einkünfte:
5543,69 Brutto
darin enthalten sind steuerfreie Bezüge:
1605,00 Euro Auslandszulage gem. §55 Bundesbesoldungsgestetz
1391,00 Euro Mietzuschuss gem. §57 Bundesbesoldungsgesetz
nach Abzug von:
Steuern: 434,33
Solidaritätszuschlag: 15,99
Aufwendungen VermBG: 39,88
Tilgung Gehaltsvorschuss: 2155,00
Beitrag Berufsverband: 2,50
werden auzgezahlt: 2895,99 Euro
Auslandszulage
Mit dieser Zulage sind alle materiellen und immateriellen Belastungen und Schäden berücksichtigt, die sich aus der Lebensführung im Ausland ergeben.
Gehaltsvorschuss:
Mit dem Gehaltsvorschuss habe ich einen Teil des Umzuges finanziert, habe die Mietkaution für meine Wohnung hinterlegt und habe die Miete für zwei Jahre im vorauss bezahlt.
Angemessener Wohnraum ist hier nicht unter 2000 Euro zu bekommen.
Meine Kaltmiete beträgt 1950 Euro monatlich.
Unabhängig davon, wie hoch die Miete tatsächlich ist, ist mein Mietanteil für die Kaltmiete, gem. Bundesbesoldungsgesetz, 22 % meiner Inlandsbezüge (560 Euro).
Ehebedingte Schulden:
Monatlich tilge ich mit 150 Euro Schulden aus der Ehe..
Gemeinsame Immobilie
Meine ExFrau wohnt mit den Kindern im unserem gemeinsamen Haus und bestreitet dafür die monatliche Hypothek (1074 Euro). Würde das Haus vermietet, wären die Mieteinnahmen, nach meiner Schätzung, mindestens ca.1300 Euro.
Das Reihenmittelhaus liegt im Einzugsbereich von zwei Grosstädten, hat eine Wohnfläche von ca. 200 pm, Garage, Garten und Terrasse. Die Ausstattung ist mit 2 Bädern, GästeWC und offener Küche als durchaus gehoben anzusehen.
Unterhaltszahlung
Für meine geschiedene Frau bezahle ich keinen Unterhalt, da wir gegenseitigen Unterhalt ausgeschlossen haben. Sie erhält das Kindergeld.
Für die Kinder (Junge 18 Jahre, Mädchen 14 Jahre) habe ich bisher 695 Euro Unterhalt bezahlt.
Seit der Volljährigkeit des Jungen (vor 4 Monaten) bezahle ich 599 Euro, auf Wunsch meines Sohnes, wird auch sein Unterhalt an die Mutter überwiesen.
Beide Kinder befinden sich in der Schulausbildung.
Berechnungsgrundlage:
Bei der Ermittlung meines relevanten Einkommens, habe ich den Mietzuschuss nicht und die steuerfreie Auslandszulage zur Hälfte, ähnlich wie bei Spesen, veranschlagt.
Ich gehe daher von einem eigenen Einkommen von 2800 Euro aus, abzüglich Schuldendienst(150 Euro),abzüglich Werbungskosten (150 Euro), sodass ich von einer Unterhaltsverpflichtung der Stufe 7 gem. der Düsseldorfer Tabelle (818 Euro) für beide Kinder ausging.
Ich habe dann noch jeweils die Hälfte des Kindergeldes (2 x 75 Euro) abgezogen und habe 695 Euro monatlichen Unterhalt überwiesen.
Ich habe dabei nicht berücksichtigt das meine tatsächliche Mietbelastung höher ist, als die in der Düsseldorfer Tabelle eingearbeiteten 350 Euro. Auch habe ich einen möglichen Wohnwertvorteil seitens meiner Frau nicht berücksichtigt.
Seit der Volljährigkeit meines Sohnes, bezahle ich weiterhin Unterhalt für meine Tochter nach der Stufe 7 der Düsseldorfer Tabelle (414 Euro), abzüglich der Hälfte des Kindergeldes (414 Euro – 75 Euro) daraus ergibt sich 339 Euro.
Bei der Berechnung für meinen Sohn, bin ich davon ausgegangen das meine Frau ca. 2300 Euro netto verdient, plus Kindergeld. Davon abgezogen habe ich Werbungskosten (150 Euro) und den Beitrag zur privaten Krankenkasse (ca. 200 Euro), sodass ca. 1900 Euro (geschätzt) verbleiben.
Von meinem gedachten Einkommen, habe ich den Barunterhalt für meine minderjährige Tochter abgezogen, sodass ich von 2061 Euro ausgehe.
Die beiden Einkommen addiert (ca 4000 Euro), ergibt einen Unterhaltsanspruch für meinen Sohn nach der 12. Stufe der Düsseldorfer Tabelle (637 Euro), abzüglich Kindergeld, macht einen Unterhaltsanspruch von 484 Euro.
Diesen Anspruch habe in das Verhältnis 2000 Euro zu 1900 Euro gesetzt und bezahle
260 Euro, insgesamt überweise ich monatlich 599 Euro für beide Kinder.
Daraus ergeben sich sich folgende Fragen:
· Ist meine Berechnung richtig?,
· Kann ich den Mietzuschuss garnicht und die Auslandszulage zur Hälfte berücksichtigen?
· Kann ich bei der Unterhaltsberechnung für meinen Sohn, den Barunterhalt für meine minderjährige Tochter von meinem Einkommen abziehen?
· Könnte meine ExFrau nachträglich erhöhten Unterhalt für die Kinder fordern.
Eingrenzung vom Fragesteller
6. Dezember 2006 | 15:30
Kann ich den Mietzuschuss garnicht und die Auslandszulage zur Hälfte berücksichtigen?