Sehr geehrte(-r) Fragesteller(-in),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
An der Auskunftsverpflichtung werden Sie zunächst nicht vorbeikommen. Sie ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, folgt mit der Rechtsprechung aber aus § 1353 BGB
, da zu den Grundsätzen der ehelichen Gemeinschaft auch die Unterrichtung des Ehegatten über die Verwendung und den Iststand des eigenen Vermögens folgen soll (so zB BGH 2000, S. 3199). Nach Beendigung der Ehe folgt der Anspruch dann klar aus dem Gesetz: § 1379 BGB
.
Die Ihnen jetzt obliegende Auskunftsobliegenheit ist aber etwas weniger streng, der BGB spricht von einer Unterrichtung "in groben Zügen" (a.a.O.)
Was die Höhe des Ehegattenunterhalts betrifft, gilt zunächst einmal § 1361 BGB
:
(1) 1Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. 2 Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 7 über die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2 Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. 3 Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. 4 § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
Jetzt hier "ins Blaue" hinein Berechnungen vorzunehmen, ist im Rahmen dieses Forums nicht möglich. Sie sollten vernünftigerweise ersteinmal die erwünschte Auskunft erteilen und dann die Berechnung des Bevollmächtigten Ihrer Ehefrau abwarten, um auf dieser Grundlage die einzelnen Posten zu überprüfen.
Auf jeden Fall gilt aber hinsichtlich der Überstundenpauschale, dass diese im Regelfall dem Einkommen voll zugerechnet wird, soweit sie berufstypisch ist UND das im Beruf des Unterhaltspflichtigen übliche Mass nicht überschreitet (BGH NJW 80, S.2251). Dies müssen Sie im konkreten Einzelfall selbst beurteilen.
Hinsichtlich der Steuervergünstigung gilt: Steuererstattungen und -nachzahlungen sind idR auf den Monat des Jahres umzulegen, in denen sie anfallen (BGH FamRZ 84, 2111). Eine Steuerersparnis ist unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Solange sei -noch- gemeinsam veranlagt sein sollten, richtet sich die Höhe der auf den Unterhaltsverpflichteten entfallenden Steuer nach dem Verhältnis des gemeinsamen Einkommens (OLG Düsseldorf, FamRZ 88, 951
).
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, genauso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
Diese Antwort ist vom 03.04.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank.
Eine Nachfrage habe ich jedoch =
Der Bevollmächtigte meiner Ehefrau wird mir seine Berechnung vermutlich nur zukommen lassen, wenn er mehr rechnet als ich heute zahle.
Was kann ich machen, wenn er nichts übersendet ( ich beispielsweise heute bereits zuviel zahle ) ?
Kann ich dann den Unterhalt nach Eigenberechnung neu ermitteln und die Zahlungen entsprechend kürzen ?
Wenn der Bevollmächtigte Ihrer Frau auf Sie zugekommen ist, gehe ich mal davon aus, dass Ihre Frau mutmasst, einen höheren Unterhalt erhalten zu können.
Natürlich können SIE seitenverkehrt die gleichen Auskunftsansprüche gegen Ihre Frau geltend machen, auch bei ihr können ja Änderungen der Bemessungsgrundlage eintreten.
Von einer "freihändigen" Neuberechnung des Unterhalts rate ich jedoch dringend ab!
Mit freundlichen Grüssen
RA Schimpf