Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für eine Unterhaltsberechnung wird das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate herangezogen ( bei selbständigen das Einkommen aus den Bilanzen oder Einnahmen/Überschussrechnungen der letzten drei Jahre ). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich nachweisbar das Einkommen zukünftig ändert.
Steuerrückerstattungen werden in dem Jahr berücksichtigt in welchem die Steuererstattung ausgezahlt wird.
Vorbehaltlich des genauen Wortlautes des Vergleiches kommt es demgemäß darauf an, wann die Steuererstattung ausgezahlt wird bzw. ausgezahlt wurde. Ist z.B. der Stichtag der Neuberechnung 01.05.2006 und wurde die Steuerstattung aber Ende 2005 ausgezahlt, kommt sie wegen des Vergleiches nicht mehr zum Tragen. Wird Sie aber 2005 ausgezahlt ist Sie für den Unterhalt ab 01.05.2006 bis 31.12.2006 zu berücksichtigen.
Ich schlage vor, Sie faxen mir den Vergleich zu, damit ich an Hand des genauen Wortlautes überprüfen kann, was von den Parteien gewollt war. Auch müßte ich wissen, wann die Steuererstattung erfolgt ist und ob es sich bei der Steuererstattung um eine gemeinsame Veranlagung aus einer neuen Ehe handelt. In diesem Fall wird die Steuererstatttung nicht in voller Höhe - wenn es denn der Fall sein sollte - angerechnet.
Wenn mir die Unterlagen vorliegen, setze ich mich direkt mit Ihnen in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle