Ausgangspunkt ist, dass nachdem Sie die Elternzeit unterbrochen haben, das Arbeitsverhältnis wieder in seinen „Normalzustand" versetzt worden ist. Während der Mutterschutzfrist, die mit der Unterbrechung der Elternzeit gleichzeitig in Anspruch genommen worden ist, besteht jetzt der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die 13 EUR täglich werden von der Krankenkasse bezahlt (ich unterstelle gesetzliche Krankenversicherung), die Differenz zu dem durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt wird als Zuschuss vom Arbeitgeber bezahlt. Maßgeblich sind die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. In Ihrem Fall bringt das sozusagen nichts, weil Sie vor Beginn der Schutzfrist in Elternzeit waren. In diesem Fall wird dann auf die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn Ihrer ersten Schutzfrist aufgrund der Schwangerschaft, wegen der Sie jetzt Elternzeit waren, abgestellt. Also letztlich ist zunächst Basis das, was Sie 2017 in den letzten drei Monaten vor der dortigen Schutzfrist erzielt haben.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt außer Betracht, ansonsten wird alles, was damals angefallen ist, eingerechnet. Soweit es jetzt in der Zwischenzeit Tariflohnerhöhungen gegeben hat, ist das ein Fall von § 21 Abs. 4 MuSchG
, es handelt sich um eine dauerhafte Änderung der Entgelthöhe für die Zeit vor Beginn der Schutzfrist. Ihr damaliges Grundgehalt ist also um die Tariflohnerhöhungen zu erhöhen.
Grundsätzlich ist auch der Vertrag zur Altersvorsorge angesichts des wiederbelebten Arbeitsverhältnisses wieder in Kraft getreten. Der Vertrag wurde bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld 2017 berücksichtigt und muss daher auch jetzt berücksichtigt werden.
Für das von Ihnen erwähnte Weihnachtsgeld wird nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzunehmen sein, dass eine Kürzung wegen der Mutterschutzfristen nicht möglich ist. Die Kürzung während der Elternzeit wird, wenn es sich nicht um eine Leistung handelt die alleine auf die Betriebstreue abstellt, allerdings zulässig sein. Sie sprechen davon, dass diese Zahlung leistungsabhängig ist, also wird sie nicht auf die Betriebstreue bezogen sein. Damit bleibt es aber trotzdem dabei, dass eine auf die Schutzfristen bezogene anteilige Vergütung auch insoweit Ihnen zusteht.
Während der Mutterschutzfristen lebt das Arbeitsverhältnis sozusagen wieder auf. Während der Elternzeit waren die jeweiligen Hauptleistungspflichten, also für Sie Erbringung der Arbeitsleistung und für den Arbeitgeber Zahlung des Gehalts, aufgehoben. Für jeden vollen Monat der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub kürzen um ein zwölftel. Für die Monate der Mutterschutzfrist, auch angefangene Monate, geht das eben nicht. Für die Zeit der Mutterschutzfrist gibt es Anspruch auf Erholungsurlaub. Wenn der Urlaub nicht genommen wird und nicht genommen werden kann, dann kann er nach den Schutzfristen bzw. nach einer wahrscheinlich weiteren Elternzeit genommen werden. Dieser Urlaub verfällt also zunächst nicht. Sie können den Urlaub direkt nach der Schutzfrist nehmen und erhalten damit dann auch die Urlaubsvergütung oder Sie nehmen den Urlaub dann nach der nächsten Elternzeit.
Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Verstehe ich das richtig, dass mir das komplette Weihnachtsgeld zusteht, wenn damit die Betriebstreue belohnt wird? Auch wenn ich nach dem Mutterschutz wieder in Elternzeit gehe und es eine Rückzahlungsverpflichtung gibt, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 1.4. des folgenden Jahres gekündigt wird. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis ja nur.
Urlaubsbedingt komme ich erst heute dazu Ihre Nachfrage zu beantworten.
Wenn das Weihnachtsgeld die Betriebstreue belohnen soll, dann steht Ihnen das Weihnachtsgeld komplett zu. Ob dem allerdings so ist, lässt sich ohne genaue Kenntnis der vertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen für dieses Weihnachtsgeld nicht beurteilen. Anteilig für die Mutterschutzfristen steht Ihnen das Weihnachtsgeld auf jeden Fall zu. Ob es auch für die Elternzeit zu zahlen ist, richtet sich eben danach ob es die Betriebstreue belohnen soll.
Die Rückzahlungsverpflichtung spielt keine Rolle. Wenn Sie nach dem Mutterschutz wieder in Elternzeit gehen, endet das Arbeitsverhältnis ja nicht, es ruht nur. Dementsprechend ist ein Tatbestand für eine Rückzahlung nicht gegeben, dies würde ja voraussetzen, dass das Arbeitsverhältnis zum angegebenen Datum endet.