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Verwertung des Wohnrechts durch das Sozialamt, Umzug ins Pflegeheim

| 13. Oktober 2025 11:26 |
Preis: 75,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Tante hat ein lebenslanges Wohnrecht in einer 95qm Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Diese Haus ist lange um Familienbesitz.

Es gibt einen Erbschaftsvertrag von 1993 in dem mein Vater das Haus erbt und meine Tante über 10 Jahre mit ca. 100.000€ ausgezahlt wird und zusätzlich ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus erhält.

Der Erbschaftsfall ist 2011 eingetreten und meine Tante wurde bis 2023 ausgezahlt.

Das Wohnrecht wurde im Erbschaftsvertrag so gestaltet das die ersten 10 Jahre kostenfrei sind und danach die halbe ortsübliche Miete zu zahlen ist. 2018 hat mein Vater in seinem Testament verfügt, dass das Wohnrecht kostenfrei ist bis auf die Zahlung der Nebenkosten.

Ende 2020 ist mein Vater verstorben und mein Bruder und ich haben das Haus geerbt.

Jetzt ist meine Tante in ein Pflegeheim gekommen, welches durch das Sozialamt bezahlt wird. Wir sind gerade bei der Antragsstellung der Sozialhilfe und wollen dort als Kosten die Nebenkosten angeben.

Kann das Sozialamt eine Zahlung von uns verlangen, oder uns andere Auflagen stellen?

Die Wohnung wollen wir nicht weiter-/ untervermieten. Dieses wäre auch mit höheren Kosten verbunden, da die Wohnung komplett saniert werden müsste.

Danke für eine Antwort

13. Oktober 2025 | 12:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung liegt eine klassische Konstellation eines im Grundbuch gesicherten lebenslangen Wohnrechts (§ 1093 BGB) vor, das Ihrer Tante durch den Erbschaftsvertrag eingeräumt wurde und später testamentarisch von Ihrem Vater zugunsten Ihrer Tante noch erweitert wurde, indem die Zahlungspflicht auf die Nebenkosten beschränkt wurde. Dieses Wohnrecht ist ein dingliches Recht und bleibt grundsätzlich auch bestehen, wenn der Berechtigte – hier Ihre Tante – in ein Pflegeheim umzieht, solange es nicht ausdrücklich aufgehoben oder gelöscht wird.

Allerdings entfällt durch den tatsächlichen Auszug die wirtschaftliche Nutzung des Wohnrechts, sodass es faktisch ruht. Ihre Tante hat dann keinen Gebrauch mehr von der Wohnung, ist aber weiterhin formell wohnberechtigt. Eine Verpflichtung Ihrerseits, die Wohnung zu vermieten oder anderweitig zu verwerten, besteht nicht.

Das Sozialamt kann im Rahmen der Hilfe zur Pflege bzw. der Heimkostenübernahme prüfen, ob aus dem Wohnrecht ein „verwertbares Vermögen" resultiert. Relevant wäre dies nur, wenn das Wohnrecht einen wirtschaftlichen Wert hat, der tatsächlich genutzt werden könnte – etwa, wenn Ihre Tante das Wohnrecht vermieten dürfte. Das ist jedoch regelmäßig ausgeschlossen, da ein höchstpersönliches Wohnrecht grundsätzlich nicht übertragbar und nicht vermietbar ist (§ 1092 Abs. 1 BGB). Nur wenn im Erbschaftsvertrag ausdrücklich eine Untervermietung gestattet wurde, könnte das Sozialamt eine solche Verwertung verlangen.

Da dies nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist und Sie auch nicht beabsichtigen, die Wohnung zu vermieten, können Sie das Sozialamt darauf hinweisen, dass das Wohnrecht nicht verwertbar ist und daher keinen anrechenbaren Vermögenswert darstellt. Die Angabe der Nebenkosten als laufende Belastung ist korrekt, weil Ihre Tante nach dem Testament Ihres Vaters lediglich die Betriebskosten zu tragen hat. Diese Kosten mindern die Leistungsfähigkeit Ihrer Tante und sind bei der Sozialhilfe entsprechend zu berücksichtigen.

Zusammengefasst:
- Das Wohnrecht besteht formal weiter, ist aber mangels Nutzung wirtschaftlich bedeutungslos.
- Eine Verpflichtung Ihrerseits zur Vermietung oder Verwertung besteht nicht.
- Das Sozialamt kann keine Zahlungen von Ihnen verlangen, da Sie als Eigentümer nicht unterhaltspflichtig sind und das Wohnrecht Ihrer Tante ein eigenständiges dingliches Recht darstellt.
- Sie sollten gegenüber dem Amt lediglich klarstellen, dass das Wohnrecht nicht vermietet werden darf, dass keine Mieteinnahmen erzielt werden, und dass die Wohnung derzeit leer steht. Die Angabe der Nebenkosten als Belastung ist unproblematisch und korrekt.

Etwaige Auflagen oder Rückgriffe sind daher nicht zu erwarten, solange keine unzulässige Vermögensverschiebung (z. B. Löschung des Wohnrechts ohne Gegenleistung) stattfindet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Bewertung des Fragestellers 13. Oktober 2025 | 12:49

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