Gerne zu Ihren Fragen:
Zur 10-Jahresfrist des sozialhilferechtlichen Rückgriffs bei Schenkungen (sog. „Sozialregress"):
Die Frist beginnt grundsätzlich nur dann zu laufen, wenn die Schenkung vollzogen ist, das heißt, wenn der Schenker seine wirtschaftliche Herrschaft über den Vermögensgegenstand endgültig aufgegeben hat. Eine Rückübertragungsvereinbarung kann den Fristbeginn hemmen oder ausschließen, wenn sie den Charakter der Schenkung wirtschaftlich entwertet.
Nach der ständigen Rechtsprechung (u.a. BGH, zuletzt bestätigt in Entscheidungen zu Vorbehalts- und Rückübertragungsrechten) ist entscheidend, ob der Schenker sich substanzielle Rückforderungsrechte vorbehält, die faktisch einem Eigentumsvorbehalt gleichkommen.
Eine Rückübertragungsverpflichtung nur für eng definierte Ausnahmefälle (z. B. Tod des Erwerbers vor dem Schenker, Insolvenz, Zwangsvollstreckung) wird regelmäßig nicht als schädlich angesehen, weil sie den endgültigen Vermögensabfluss nicht grundsätzlich in Frage stellt. Die 10-Jahresfrist beginnt also zu laufen.
Anders verhält es sich, wenn die Rückübertragung jederzeit oder aus beliebigem Anlass verlangt werden könnte – dann liegt keine „endgültige" Vermögensverschiebung vor, und die Frist würde nicht zu laufen beginnen.
(Wurde in solchen Fällen immer einheitlich geurteilt?)
Die Rechtsprechung hierzu ist im Grundsatz einheitlich, allerdings immer vom Einzelfall abhängig:
Entscheidend ist die Reichweite und Bedingtheit des Rückübertragungsrechts. Empfehlenswert ist daher die Formulierung eines eng gefassten, bedingten Rückübertragungsanspruchs, um den Fristbeginn zu sichern. Dazu sollten Sie eine notarielle Beratung in Anspruch nehmen.
Zum lebenslangen Wohnrecht der Mutter:
Ein eingetragenes dingliches Wohnrecht ist ein höchstpersönliches Nutzungsrecht. Es kann vom Berechtigten zwar aufgegeben werden, aber nur durch ausdrückliche, notariell beurkundete Erklärung und mit Zustimmung des Eigentümers, wenn eine solche Zustimmung vertraglich vereinbart wurde oder die Aufgabe den Interessen des Eigentümers erheblich berührt.
Das Sozialamt kann grundsätzlich nicht verlangen, dass ein Hilfebedürftiger ein gesichertes Wohnrecht aufgibt, um so den Vermögenswert für den Rückgriff „freizulegen". Derartige Verfügungen sind in der Regel unzumutbar und daher unzulässig.
Ein Betreuer dürfte eine Aufgabe des Wohnrechts nur dann erklären, wenn dies dem mutmaßlichen Willen der betreuten Person entspricht und diese Maßnahme eindeutig deren Wohl dient. Die Praxis zeigt, dass Gerichte eine Löschung eines Wohnrechts gegen den Willen des Berechtigten oder ohne deutlichen Nutzen für diesen regelmäßig nicht genehmigen.
Eine einseitige Aufgabe des Wohnrechts durch die Mutter ohne Ihre Zustimmung wäre also nur in engen Grenzen denkbar und zivilrechtlich regelmäßig nicht wirksam, wenn sie zu Ihrem Nachteil und ohne zwingenden Grund erfolgt.
Fazit (Kurzbewertung):
Eine eng begrenzte Rückübertragungsvereinbarung hindert den Fristbeginn des Sozialhilferegresses nicht.
Ein umfassendes oder jederzeitiges Rückforderungsrecht hingegen schließt den Fristlauf i.d.R. aus.
Das Wohnrecht kann weder vom Sozialamt noch von einem Betreuer gegen den Willen der Mutter aufgehoben werden, es sei denn, dies entspräche ihrem mutmaßlichen Willen und wäre objektiv zu ihrem Wohl.
Eine einseitige Aufgabe des Wohnrechts durch Ihre Mutter ohne Ihre Zustimmung würde regelmäßig keine Ausgleichspflicht Ihrerseits auslösen, solange keine gesonderte schuldrechtliche Vereinbarung hierzu besteht.
Dieses Kurzvotum im Rahmen des Zeitbudgets ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, sondern dient der allgemeinen rechtlichen Orientierung nach aktueller aber stets individueller ! höchstrichterlicher Rechtsprechung. Eine abschließende Beurteilung ("Dazu würden wir eine absolut rechtssichere Auskunft benötigen") setzt die Prüfung des konkreten Vertragsentwurfs und der vollständigen Umstände voraus und wird daher vorliegend nicht gewährleistet. Dennoch denke ich, Ihre Fragen weiterführend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Bedarf nutzen Sie gerne die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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