Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben wie folgt:
Grundsätzlich ist es zunächst so, dass der Arbeitgeber selbst das wirtschaftliche Risiko dafür trägt, wenn es infolge eines Auftragsrückgangs zu Umsatzeinbrüchen kommt.
Um hierauf situationsgerecht reagieren zu können, gibt es verschiedene Möglichkeiten für den Arbeitgeber die Arbeitszeiten seiner Angestellten flexibel zu gestalten.
Vorbehaltlich der Tatsache, dass ich Ihren Arbeitsvertrag nicht einsehen kann,verstehe ich die beiden von Ihnen angegebenen Sätze dahingehend, dass Sie grundsätzlich dazu verpflichtet sind, Ihre Arbeitszeit flexibel an die Auftragslage anzupassen. An der Pflicht Ihres Arbeitgebers, Ihnen die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung auszuzahlen, ändert sich allerdings grundsätzlich nichts.
Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Ihren ,,normalen´´ Verdienst. Es sei denn, dass diesbezüglich im Arbeitsvertrag anderes vereinbart worden ist - aber diesbezüglich haben Sie keine Angaben gemacht, so dass ich hiervon nicht ausgehe.
Sollte Ihr Arbeitgeber nunmehr dennoch eine - nach meiner ersten Einschätzung - unberechtigte
Kürzung Ihrer Vergütung vornehmen, rate ich Ihnen dringend dazu, einen ortsansässigen Kollegen mit der genauen Prüfung Ihres Arbeitsvertrags zu beauftragen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weiter helfen konnte; in diesem Fall würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner Antwort lediglich um eine erste Einschätzung handelt.Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Nino Jakovac
- Rechtsanwalt -
Herzlichen Dank für Ihre Antwort, bitte gestatten Sie mir eine Nachfrage.
In meinem Arbeitsvertrag ist kein monatlicher Lohn auch keine Monats- oder Wochenarbeitszeit festgelegt.
Lediglich der tarifliche Stundenlohn aus dem sich der Zeit- bzw. Stücklohn pro Teil ergibt.
Ich hatte wie gesagt bisher immer eine gleichbleibende Auslastung, so das ich immer jeden Monat in etwa den gleichen Lohn hatte.
Kann ich meinen AG darauf hinweisen das er mir trotz fehlender Aufträge und dadurch keine Arbeit für mich den Durchschnittlichen/üblichen Lohn zahlen muß ?
Ich habe Ihn immerhin schon auf eine möglichkeit der Kurzarbeit hingewiesen. Zu Umsatzeinbrüchen kommt es bei meinem AG kaum, er beschäftigt noch weitere Heimarbeiter und produziert unter anderem in Osteuropa und Asien.
Sehr geehrter Ratsuchender,
sehr gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Es ist leider schwierig ohne Überprüfung des Arbeitsvertrags/ bzw. des einschlägigen Tarifvertrags zu beurteilen, ob Sie Anspruch auf den durchschnittlichen/üblichen Lohn haben.
Normalerweise müsste dies eigentlich vertraglich/tarifvertraglich geregelt sein.
Sollte die Arbeitszeit nicht geregelt sein, so könnten Sie entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 7 NachwG
gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen Ihren Arbeitgeber haben, wenn die Arbeitszeit nicht geregelt worden ist.
Sollten Sie mit dem Hinweis auf die Lohnzahlungspflicht bei Ihrem Arbeitgeber keinen Erfolg haben, sollte Sie sich anwaltliche Hilfe suchen.
Ich wünsche Ihnen noch viel Erfolg in dieser Angelegenheit und wünsche Ihnen nochmals einen schönen Sonntag,
Nino Jakovac
- Rechtsanwalt -