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Bei Auftragsmangel keinen Lohn ?

10. Februar 2013 08:47 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Nino Jakovac

Guten Tag,
Ich bin seit vielen Jahren in einem Betrieb als Heimarbeiter beschäftigt(Arbeite also zuhause) . Ich habe einen Arbeitsvertrag, und verdiene in der regel immer so ca den gleichen Lohn. Es gibt keine fest vereinbarte Arbeitszeit, war allerdings immer gut beschäftigt so das ich eine ungefähre Wochenarbeitszeit von 35 Stunden hatte.
Es gibt geringfügige Schwankungen im Lohn die durch Stück- Zeitlohnzahlung bedingt sind.
Seit ca. 10 tagen bekomme ich von meinem Arbeitgeber allerdings keine bzw. zu wenig Arbeit angeliefert.
Der AG beruft sich auf eine schlechte Auftragslage und die somit fehlende Arbeit für mich.
Wenn dieses so weitergeht, dann habe ich in diesem Monat eine Lohneinbuße von mehreren hundert Euro.

In meinem Arbeitsvertrag steht unter anderem :

- Die Arbeitszeit richtet sich nach Auftragslage
- Eine gleichmäßige Auslastung wird zugesichert

Meine Frage ist wie sind obige sätze "rechtlich" zu verstehen, und was ist wenn ich magels Arbeit nicht meinen sonst wie üblich erzielten Lohn verdienen kann.

Vielen Dank vorab

-- Einsatz geändert am 10.02.2013 08:54:17

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben wie folgt:

Grundsätzlich ist es zunächst so, dass der Arbeitgeber selbst das wirtschaftliche Risiko dafür trägt, wenn es infolge eines Auftragsrückgangs zu Umsatzeinbrüchen kommt.

Um hierauf situationsgerecht reagieren zu können, gibt es verschiedene Möglichkeiten für den Arbeitgeber die Arbeitszeiten seiner Angestellten flexibel zu gestalten.

Vorbehaltlich der Tatsache, dass ich Ihren Arbeitsvertrag nicht einsehen kann,verstehe ich die beiden von Ihnen angegebenen Sätze dahingehend, dass Sie grundsätzlich dazu verpflichtet sind, Ihre Arbeitszeit flexibel an die Auftragslage anzupassen. An der Pflicht Ihres Arbeitgebers, Ihnen die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung auszuzahlen, ändert sich allerdings grundsätzlich nichts.

Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Ihren ,,normalen´´ Verdienst. Es sei denn, dass diesbezüglich im Arbeitsvertrag anderes vereinbart worden ist - aber diesbezüglich haben Sie keine Angaben gemacht, so dass ich hiervon nicht ausgehe.

Sollte Ihr Arbeitgeber nunmehr dennoch eine - nach meiner ersten Einschätzung - unberechtigte
Kürzung Ihrer Vergütung vornehmen, rate ich Ihnen dringend dazu, einen ortsansässigen Kollegen mit der genauen Prüfung Ihres Arbeitsvertrags zu beauftragen.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weiter helfen konnte; in diesem Fall würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.

Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner Antwort lediglich um eine erste Einschätzung handelt.Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Nino Jakovac
- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 10. Februar 2013 | 11:30

Herzlichen Dank für Ihre Antwort, bitte gestatten Sie mir eine Nachfrage.
In meinem Arbeitsvertrag ist kein monatlicher Lohn auch keine Monats- oder Wochenarbeitszeit festgelegt.
Lediglich der tarifliche Stundenlohn aus dem sich der Zeit- bzw. Stücklohn pro Teil ergibt.
Ich hatte wie gesagt bisher immer eine gleichbleibende Auslastung, so das ich immer jeden Monat in etwa den gleichen Lohn hatte.
Kann ich meinen AG darauf hinweisen das er mir trotz fehlender Aufträge und dadurch keine Arbeit für mich den Durchschnittlichen/üblichen Lohn zahlen muß ?
Ich habe Ihn immerhin schon auf eine möglichkeit der Kurzarbeit hingewiesen. Zu Umsatzeinbrüchen kommt es bei meinem AG kaum, er beschäftigt noch weitere Heimarbeiter und produziert unter anderem in Osteuropa und Asien.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Februar 2013 | 12:13

Sehr geehrter Ratsuchender,

sehr gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Es ist leider schwierig ohne Überprüfung des Arbeitsvertrags/ bzw. des einschlägigen Tarifvertrags zu beurteilen, ob Sie Anspruch auf den durchschnittlichen/üblichen Lohn haben.

Normalerweise müsste dies eigentlich vertraglich/tarifvertraglich geregelt sein.

Sollte die Arbeitszeit nicht geregelt sein, so könnten Sie entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 7 NachwG gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen Ihren Arbeitgeber haben, wenn die Arbeitszeit nicht geregelt worden ist.

Sollten Sie mit dem Hinweis auf die Lohnzahlungspflicht bei Ihrem Arbeitgeber keinen Erfolg haben, sollte Sie sich anwaltliche Hilfe suchen.

Ich wünsche Ihnen noch viel Erfolg in dieser Angelegenheit und wünsche Ihnen nochmals einen schönen Sonntag,

Nino Jakovac
- Rechtsanwalt -

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