Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Es kommt hierbei in erster Linie auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Sieht Ihr Arbeitsvertrag insoweit Arbeit auf Abruf zum festgelegten Stücklohn vor, macht aber keine Angaben zur wöchentlichen und zur täglichen Arbeitszeit, dann wäre dies rechtlich nicht haltbar. Wie Sie bereits richtig erkannt haben, darf der Arbeitgeber das Betriebsrisiko mangelnder Aufträge nicht einfach auf den Arbeitnehmer abwälzen. Denn „ein völlig offener Umfang der Arbeitspflicht ist nicht tragbar, das gilt nicht nur im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 TzBfG
", so das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.07.2008 (5 AZR 810/07
).
Die vom Arbeitgeber abrufbare über eine vereinbarte Mindestarbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darf zudem nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2009, 7 Sa 201/09
).
Sollte in Ihrem Fall eine Mindestarbeitszeit nicht vereinbart sein, wird diese Vertragslücke nach der Rechtsprechung regelmäßig so geschlossen, dass der Arbeitnehmer Beschäftigung im bisherigen durchschnittlichen Umfang verlangen kann. Bietet Ihnen der Arbeitgeber diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht, nimmt er Ihre angebotene Arbeitskraft also nicht an, befindet er sich im Annahmeverzug und muss Ihnen grundsätzlich dennoch den Lohn auszahlen. Der Lohn berechnet sich dann nach dem bisherigen durchschnittlichen Umfang Ihrer Beschäftigung..
Da Arbeitsverträge oftmals Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Lohnansprüchen vorsehen, rate ich dringend an, umgehend einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort mit der Prüfung des Arbeitsvertrages und der Geltendmachung Ihrer Ansprüche zu beauftragen
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für Ihre aufschlussreiche antwort. In meinem Arbeitsvertrag ist keine Arbeitszeit angegeben. Es steht allerdings: "Die Arbeitszeit richtet sicht sich nah Auftragslage". Ich mache das jetzt seit 20 Jahren und wurde immer mit Arbeit versorgt so das ich volle tage zu tun hatte. Nun seit einiger zeit nicht mehr.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zwar können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).
Die Vereinbarung muss aber eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen, so das Gesetz in § 12 TzBfG
. Ansonsten gilt zumindest eine wöchentliche Stundenzahl von 10 Stunden als vereinbart, bei langjähriger Beschäftigung in größerem Umfang gilt aber die durchschnittliche Arbeitszeit.
Daher kann Ihr Arbeitgeber nicht einfach uneingeschränkt Ihren Lohn kürzen, indem er Ihnen weniger Arbeit zukommen lässt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen