Hallo lieber Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Nein, das darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht, sofern er sich im sog. Annahmeverzug befunden hat. Annahmeverzug setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Annahme der von Ihnen tatsächlich angebotenen Arbeitsleistung verweigert.
Geregelt ist das in § 615 BGB
:
"§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. […]"
Beachten Sie jedoch, dass die Regelung des § 615 BGB
dispositiv ist, das bedeutet, dass von ihr im Arbeitsvertrag oder durch kollektivvertragliche Bestimmungen abgewichen werden kann.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 28.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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