Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ablauf der Elternzeit kann sich ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit nur aus § 8 TzBfG ergeben. Der Anspruch besteht aber nur bei einem unbefristeten Verringerungsverlangen (vgl. BAG, Urteil vom 12. 9. 2006 - 9 AZR 686/05), im Gegenzug kann auch der Arbeitgeber grundsätzlich nur mit einer unbefristeten Teilzeitregelung dem Antrag genügen.
Es ist zwar theoretisch denkbar, dass Sie sich vertraglich mit dem Arbeitgeber auf eine befristete Teilzeitregelung einigen und anschließend wieder die Vollzeitregelung des ursprünglichen Arbeitsvertrages auflebt. Grundsätzlich hätten Sie auch nach Ende der Befristung die Möglichkeit, durch einen neuen Antrag gemäß § 8 TzBfG eine weitere Verlängerung der Teilzeit zu erreichen.
Wenn Sie aber bereits jetzt wissen, dass Sie lieber unbefristet Teilzeit arbeiten wollen, sollten Sie sich auf den befristeten Nachtrag nicht einlassen. Denn wenn der Arbeitgeber einer befristeten Teilzeitregelung zugestimmt hat, ist davon auszugehen, dass zumindest momentan keine betrieblichen Interessen einer Teilzeit entgegenstehen. Dies bedeutet aber ebenfalls, dass der Arbeitgeber einem ordnungsgemäßem Antrag auf unbefristete Teilzeit gemäß § 8 TzBfG zustimmen muss. Haben Sie einen solchen Antrag bisher noch nicht offiziell gestellt, sollten Sie dies umgehend nachholen (3-Monats-Frist in § 8 Absatz 2 TzBfG beachten!)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen