Sehr geehrte Ratsuchende,
ein Anspruch auf Arbeiten aus dem Homeoffice (Telearbeit / Heimarbeit) besteht NICHT auf Dauer. Es kommt im übrigen darauf an, welche Beendigungsbedingungen bzw. Fristen vereinbart worden sind bzgl. der Absicht, die außerbetriebliche Arbeitsstätte aufzugeben. Fraglich ist also auch, welche Ankündigungsfrist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Wenn Sie ursprünglich in Vollzeit tätig waren und Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, können Sie grundsätzlich verlangen, daß die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit VERRINGERT wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG
, Teilzeit- u. Befristungsgesetz). Dies müsste 3 Monate vor deren Beginn geltend gemacht werden (§ 8 Abs. 2 TzBfG
).
Der Arbeitgeber MUSS zustimmen, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Seine Entscheidung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn mitzuteilen.
Lehnt er - innerhalb dieser Frist - nicht ab, verringert sich die Arbeitszeit in dem gewünschten Umfang.
Gem. § 8 Abs. 7 TzBfG
ist allerdings VORAUSSETZUNG für das Vorstehende, daß der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Azubis).
Im Übrigen besteht ein (relatives) Kündigungsverbot
gem. § 11 TzBfG
.
Den Homeoffice-Platz können Sie also auf Dauer - gegen den Willen des Arbeitgbers - nicht erhalten. - Sie haben allerdings Chancen auf Verringerung der Arbeitszeit (von Vollzeit auf Teilzeit), sofern die vorgenannten Voraussetzungen gegeben snd.
Eine betriebsbedingte Kündigung kommt nicht ohne weiteres in Betracht. Dafür müßten grundsätzlich dringende betriebliche Gründe vorliegen. - Dagegen dürfte meines Erachtens schon die Einstellung ener Nachfolgerin sprechen.
Im Falle einer Kündigung sollten Sie im Zweifel BINNEN 3 WOCHEN Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben.
Im Übrigen ist regelmäßig ein qualifiziertes berufsförderndes Zeugnis zu erteilen, weshalb eine arbeitgeberseitige Kündigung grundsätzlich nicht im Zeugnis erscheinen darf.
Als Abfindung kann - z.B. im Falle einer unberechtigten Kündigung - in der Regel mindestens ein halbes Bruttogehalt PRO BESCHÄFTIGUNGSJAHR beansprucht werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben vorerst weitrgeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahrens
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 27.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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